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PensionsEurope antwortet auf das “Discussion Paper for EIOPA's report on integrated data collection”

15.06.2026
PensionsEurope antwortet auf das “Discussion Paper for EIOPA's report on integrated data collection”

Am 10. Juni 2026 hat unser europäischer Verband PensionsEurope auf das „Discussion Paper for EIOPA's report on integrated data collection“ geantwortet. Bei diesem Diskussionspapier geht es auch um Berichts- und Offenlegungsanforderungen für EbAV. In der Antwort, an deren Erstellung die aba maßgeblich beteiligt war, hebt PensionsEurope folgende Punkte hervor:

  • Solvency II kann nicht als Rechtsgrundlage für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) dienen: PensionsEurope lehnt die überarbeitete Solvency II-Richtlinie entschieden als vermeintlich geeignete Rechtsgrundlage zur Ausweitung der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung von EbAV ab. Solvency II regelt eindeutig, dass ihr Gegenstand und Anwendungsbereich Versicherungen und Versicherungsunternehmen betreffen – nicht jedoch EbAV. Jegliche implizite Angleichung zwischen den Regelwerken der EbAV II-Richtlinie und Solvency II ist daher nicht gerechtfertigt.
  • EbAV unterscheiden sich von Versicherungsunternehmen: EbAV unterliegen mit der EbAV II-Richtlinie einem eigenen Rechtsrahmen und weisen grundlegend andere Geschäftsmodelle, Governance-Strukturen und Aufsichtssysteme auf als Versicherungsunternehmen. Die Übertragung Solvency II-ähnlicher Berichtspflichten auf den EbAV II-Rahmen erhöht die Komplexität, ohne einen zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Mehrwert zu schaffen, und birgt das Risiko, nationales Sozial- und Arbeitsrecht zu untergraben.
  • Doppelte Berichtspflichten müssen beseitigt werden: EbAV sehen sich derzeit mit sich überschneidenden Berichtspflichten konfrontiert, die aus dem Nebeneinander nationaler und europäischer Berichtsrahmen resultieren. Aufsichtsbehörden wie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Wertpapier- und Markaufsichtsbehörde (ESMA) fordern häufig vergleichbare Daten, jedoch mit unterschiedlichen Definitionen, Zeitvorgaben und Validierungsregeln. PensionsEurope fordert die konsequente Umsetzung eines „Once‑only“-Prinzips, wonach bereits auf EU‑Ebene verfügbare Daten wiederverwendet und nicht mehrfach in unterschiedlichen Formaten abgefragt werden.
  • Das Proportionalitätsprinzip muss in der EIOPA-Berichterstattung stärker verankert werden: Kleinere und mittlere EbAV sind durch die bestehenden Berichtspflichten überproportional belastet. Künftige integrierte Berichtsrahmen müssen daher der Größe und Komplexität der jeweiligen Einrichtung angemessen Rechnung tragen.
  • ESG-Berichterstattung muss vereinfacht werden: Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten unter der EbAV II‑Richtlinie überschneiden sich erheblich mit Anforderungen aus der Offenlegungs-Verordnung sowie nationalen Vorgaben. Dies führt zu operativen Komplexitäten ohne klaren zusätzlichen Nutzen. PensionsEurope setzt sich daher für einen zentralen ESG‑Datensatz mit einheitlichen Definitionen und Berechnungsregeln ein, der über verschiedene Rahmenwerke hinweg wiederverwendet werden kann.
  • Ein angemessener Zeitrahmen ist erforderlich: PensionsEurope weist auf ein erhebliches Timing‑Problem hin: Die überarbeitete Solvency‑II‑Richtlinie verpflichtet EIOPA, bis Januar 2027 einen Bericht zur integrierten Datenerhebung für die Europäische Kommission vorzulegen, während die letzte Fassung der einschlägigen EIOPA‑Verordnung den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) aufgibt, bis zum 11. November 2030 einen Bericht zu einem integrierten Berichterstattungssystem vorzulegen. Eine Beschleunigung der Analyse für EbAV, um den Zeitplan des Versicherungssektors einzuhalten, birgt das Risiko von Ergebnissen, die den Besonderheiten von EbAV nicht gerecht werden. PensionsEurope fordert daher eine klare Trennung der beiden Arbeitsstränge.
  • Die Vereinfachungsagenda sollte die Arbeiten von EIOPA leiten: Die Arbeiten von EIOPA zur integrierten Datenerhebung sollten das erklärte Ziel der EU widerspiegeln, den administrativen Aufwand um 25 % zu reduzieren, und dürfen nicht dazu führen, die Granularität der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung von EbAV zu erhöhen. Künftige Maßnahmen müssen politisch mandatiert, umfassend folgenabschätzend geprüft und konsequent an den Grundsätzen der Proportionalität und Subsidiarität ausgerichtet sein.