normal keine LG

Beitragszuschläge nach Einschränkung der Familienversicherung: Mehraufwand für Zahlstellen droht

22.06.2026

Der Regierungsentwurf vom 1. Mai 2026 für Reformen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz) sowie der Referentenentwurf vom 6. Juni 2025 für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung sehen inhaltlich übereinstimmend die Einschränkung der Familienversicherung von Ehepartnern und die Erhebung von Zusatzbeiträgen bei den davon betroffenen Versicherten vor.

Die bislang kostenlose Mitversicherung soll beschränkt werden auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderungen oder mit zu pflegenden Angehörigen. Sie soll zudem nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen.

Für die Mitversicherung der übrigen Ehepartner sollen ab dem 1. Januar 2028 laut den vorliegenden Entwürfen folgende Zusatzbeiträge vom Versicherten erhoben werden. Aktuell geplant sind 2,5 Prozentpunkte in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie 0,52 Prozentpunkte in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Aus Sicht der aba ist das geplante Verfahren insbesondere für eine Nacherhebung der Zusatzbeiträge für Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung (im Sinne des § 202 SGB V) mit dem Risiko eines unnötig hohen Verwaltungsaufwands verbunden. Darauf hat die aba in gleichlautenden Stellungnahmen gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium bzw. dem Bundestagsausschuss für Gesundheit hingewiesen. Problematisch ist aus Sicht der aba die Regelung in § 242b Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB V‑E. Diese sehen vor, dass bei einem unterbliebenen Einbehalt des Beitragszuschlags aus laufenden Einnahmen der rückständige Betrag gleichmäßig über einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt einzubehalten ist. Ferner legt Satz 4 fest, dass ein zum Ende einer Mitgliedschaft verbleibender Rückstand eines noch zu zahlenden Beitragszuschlags mit dem letzten Abrechnungszeitraum von der beitragsabführenden Stelle vollständig einzubehalten ist.

Aus Sicht der aba droht hierdurch ein hoher Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit Softwareanpassungen bei Zahlstellen von Versorgungsbezügen sowie im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens (insbesondere neue Datensätze und Kennzeichen) sowie bei der Erweiterung des Datenaustauschs nach § 28b SGB IV und den entsprechenden Datensatzbeschreibungen für Krankenkassenmeldungen.

Die aba hat daher empfohlen, auf die Sonderregelungen des § 242b Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB V‑E vollständig zu verzichten und stattdessen auf Zahlstellen die einfachere Regelung des § 255 SGB V anzuwenden, die auch für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung finden soll. Diese ermöglicht für Beiträge, die zunächst nicht einbehalten wurden, eine kurzfristigere und einfacher umzusetzende Verrechnung mit künftigen laufenden Rentenzahlungen.