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KI-Marktüberwachungsgesetz: Künftige Strukturen der Marktaufsicht

23.06.2026

Am 11. Juni 2026 wurde das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz in zweiter und dritter Lesung im Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats und wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, also voraussichtlich noch im Sommer dieses Jahres.

Das Gesetz regelt u.a. die Zuständigkeiten für die Marktaufsicht für KI-Systeme bzw. deren Nutzer und Anwender. Für Altersvorsorgeeinrichtungen und andere Anbieter regulierter Finanzdienstleistungen ergibt sich aus dem Gesetz eine geteilte aufsichtliche Zuständigkeit für KI-Systeme. Daraus kann auch das Risiko von Unklarheiten über aufsichtliche Zuständigkeiten resultieren.

Zwar soll die Bundesnetzagentur grundsätzlich die zuständige Marktaufsichtsbehörde sein und branchenübergreifende Standards sicherstellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist aber davon unabhängig gem. § 2 Abs. 2 KI-MIG die zuständige Marktüberwachungsbehörde „für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme“. Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 16 und 17 KI-MIG gilt dies auch für „Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34“ sowie für „17. Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 Satz 1“ des VAG, also für EbAV und Direktversicherungen.

Auf die Gefahr von Unklarheiten hatte die aba bereits im Oktober 2025 in ihrer Stellungnahme zum Referenten-Entwurf des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung hingewiesen. Der Regierungsentwurf und die dazu angebrachten Beschlussempfehlungen des federführenden Bundestagsausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung haben an der Zuständigkeitsteilung aber im Kern festgehalten.

Im Referentenentwurf war noch eine explizite Beschränkung der BaFin-Zuständigkeit für Hochrisiko-Systeme gem. Anhang III Nummer 5 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehen. Dies sind KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung oder die Risikobewertung und Preisbildung im Fall von Lebens- und Krankenversicherungen verwendet werden sollen. Der Regierungsentwurf enthielt aber bereits die erweiterte Formulierung, dass die BaFin-Zuständigkeit insbesondere für Hochrisikosysteme gelten soll. Ergänzt wurde im Begründungsteil der Satz: „Darüber hinaus kann es weitere KI-Systeme geben, die einen direkten Zusammenhang zur Erbringung einer regulierten Finanztätigkeit haben.“

In seiner Stellungnahme hatte auch der Bundesrat Zweifel an der Klarheit der Zuständigkeitsregelung geäußert (BT-Drs. 21/5143, S. 3). Allerdings wies die Bundesregierung diese Bedenken zurück und führte zu der Kompetenzabgrenzung beispielhaft aus: „Dies wird in den allermeisten Fällen eindeutig zu beantworten sein (z. B. positiv für ein KI-System, das bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung oder Bonitätsbewertung verwendet werden soll; negativ für ein KI-System, das für die Einstellung oder Auswahl von Mitarbeitern verwendet werden soll) (BT-Drs. 21/5143, S. 3).