Digitale Agenda der EU: u.a. Vorfallmeldungen nach DORA und Hoch-Risiko-KI-Systeme laut KI-Verordnung
29.06.2026
Zwei im November 2025 von der EU-Kommission mit ähnlichem Namen vorgelegte, aber getrennte Gesetzgebungsvorschläge sind in den letzten Monaten unterschiedlich schnell vorangekommen:
- der „Digital Omnibus“, ein 18. November 2025 präsentiertes Maßnahmenpaket, das u.a. Vorschläge zur Veränderung der DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2015/679 enthält,
- und der am 19. November vorgestellte „Digital Omnibus on AI“, mit dem die EU Kommission insbesondere erste Anpassungen an der KI-Verordnung vorgeschlagen hat.
Beide Reformvorschläge zielen laut Begründung der Kommission auf Bürokratieabbau, Kohärenz im digitalen EU-Rechtsrahmen und mehr Rechtssicherheit.
Intensiv begleitet wurde durch unseren europäischen Verband PensionsEurope insbesondere das Gesetzgebungsverfahren zum „Digital Omnibus“. Besonders im Fokus stand der Vorschlag der Kommission, für Vorfallmeldungen gemäß den Vorschriften der DORA-Verordnung einen „Single Entry Point“ auf europäischer Ebene einzurichten. Die Konsequenz einer solchen Reform wäre die Ablösung des unlängst für deutsche EbAV eingerichteten Meldeprozesses über die BaFin auf ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP). Es müsste eine neue Meldeschnittstelle eingerichtet werden, voraussichtlich zur „Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)“. PensionsEurope, unterstützt von der aba, hat daran deutlich Kritik geübt, zuletzt in einem im März 2026 veröffentlichten Positionspapier.
Laut Informationen unseres europäischen Verbands PensionsEurope lehnt eine Mehrzahl der Mitgliedstaaten eine Zentralisierung des Vorfallmeldewesens ab. Allerdings hat sich wegen Uneinigkeit in anderen Fragen, die für Ende Juni 2026 geplante Veröffentlichung einer Verhandlungsposition des Rats auf unbestimmte Zeit verzögert. Sie wäre das Verhandlungsmandat des Rats in Trilogverhandlungen. Im Europäischen Parlament haben, wo der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) sowie der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) gemeinsam zuständig sind, die Berichterstatterinnen Aura Salla und Marina Kaljurand ihren Berichtsentwurf am 22. Juni 2026 vorgelegt. Dieser hält in Bezug auf das Vorfallsmeldewesen am Vorschlag der EU Kommission fest.
Kurz vor dem „Ziel“ befindet sich der Digital Omnibus on AI. Hier sind Rat und EP wesentlich schneller zu ihren Verhandlungspositionen (das EP am 26. März 2026, der Rat am 16. Mai 2026) gelangt. Bei diesem Vorhaben liegt eine mögliche Betroffenheit von EbAV vor allem bei Vorschriften über „Hochrisiko-KI-Systeme“. Bemerkenswert dabei ist: viele der Vorschriften in der KI-Verordnung haben noch keine echte praktische Wirkung entfalten können. Das Datum der Anwendbarkeit vieler Vorschriften steht noch aus und soll weiter verschoben werden.
In einer Presseinformation zu einer Grundsatzeinigung im Trilog-Prozess heißt es dazu u.a.: „Außerdem wurde ein fester Zeitplan für die verzögerte Anwendung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme eingeführt: Sie sollen nun ab dem 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme und ab dem 2 August 2028 für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte eingebettet sind, gelten“.
Parallel zu den Gesetzgebungsprozessen wurde in den letzten Monaten der Entwicklungsprozess für die Leitlinien fortgesetzt, die die Kommission auf Basis von Art. 96 Abs. 1 zur Konkretisierung der Anwendung von einzelnen Regelungsaspekten der KI-Verordnung erlassen darf.
Aktuell läuft mit Frist bis 23. Juli 2026 eine Konsultation über einen Entwurf von Leitlinien für die Einstufung von Systemen als Hoch-Risiko-KI-Systeme.
Eine derartige Einstufung eines KI-Systems wäre in der Praxis mit umfangreichen Anforderungen für die Betreiber verbunden, die sich aus Kapitel III (Art. 8 bis 27) der KI-Verordnung ergeben. Dazu zählen detaillierte Anforderungen an die Daten-Governance und das Risikomanagementsystem, umfangreiche Pflichten zur Dokumentation und zur Gewährleistung menschlicher Aufsichts, die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems etc. u.v.m.
Eine Stellungnahme unseres europäischen Verbands PensionsEurope ist unter Beteiligung der aba in Abstimmung. Im Zentrum steht hier die Frage, ob der Wortlaut bei der Beschreibung von Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne des Anhangs III Ziffer 5 Buchstabe c) – „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Lebens- und Krankenversicherungen verwendet werden sollen“ – es zulässt, die künftigen Leitlinien auch auf „personal pensions“ und darüber hinaus sogar auf „occupational pensions“ zu erstrecken.