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GKV-Spitzenverband konkretisiert Umsetzung der beitragsrechtlichen Behandlung von Betriebsrenten

20.03.2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang März 2020 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine Neufassung der „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren“ genehmigt, die ab dem 1. Oktober 2020 wirksam werden.

Mit diesen auf § 202 Abs. 2 SGB V beruhenden Grundsätzen regelt der Spitzenverband der Krankenkassen technische Details des Zahlstellenmeldeverfahrens. Dieses verpflichtet die Zahlstellen von Betriebsrenten und Versorgungsbezügen, die erstmalige Bewilligung, Veränderungen oder Beendigungen von beitragspflichtigen Versorgungsleistungen an die für die Leistungsbezieher zuständigen Krankenkassen zu melden.

Am 18. März 2020 hat der Spitzenverband auf Grundlage dieser genehmigten Grundsätze die ab 1. Oktober 2020 geltende neue „Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren“ angepasst und veröffentlicht. Auf der Internet-Seite des GKV-Spitzenverbands zum Thema Datenaustausch sind neben den beiden vorgenannten noch weitere Unterlagen aufrufbar, darunter die angepasste Datensatzbeschreibung mit Fehlerprüfung und ein entsprechendes Austauschprotokoll.

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Weitere Informationen:

  • Internetseite GKV-Datenaustausch
    Der GKV-Spitzenverband stellt mit diesem Internetportal umfassende und aktuelle Informationen zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung.