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EIOPA-Erklärung zu COVID-19 und EbAV: EIOPA- und EZB-Berichtspflichten

20.04.2020

In der Erklärung „on principles to mitigate the impact of Coronavirus/COVID-19 on the occupational pensions sector“ vom 17. April 2020 (EIOPA-Statement), in der EIOPA die stabilisierende Rolle der EbAV betonte, die sie als Anleger mit Langfristperspektive auf den instabilen Märkten einnehmen können, fanden sich auch Aussagen zu Meldefristen.

So verschob EIOPA die Fristen für ihr Berichtswesen über das erste Quartal 2020 um zwei Wochen und für das jährliche Berichtswesen im Hinblick auf das Jahresende 2019 um acht Wochen. Die gleichen Verlängerungen gewährte auch die EZB im Hinblick auf die EZB-VO 2018/231 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen. Da die EbAV die Daten der BaFin entsprechend später vorlegen dürfen (siehe BaFin-Meldung vom 20. April zum EIOPA-Statement), muss die erste Jahresmeldung jetzt erst spätestens am 11. August 2020 erfolgen.