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Dauerärgernis des HGB-Rechnungszinses muss entschärft werden

25.09.2020

Sowohl der steuerliche Rechnungszins von 6% (vgl. “Überlegungen der aba zu einer Reform des § 6a EStG“ vom 28.04.2018 ) als auch der HGB-Rechnungszins (vgl. aba-Presseinformation vom 26.09.2019) sind Dauerärgernisse in der betrieblichen Altersversorgung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie verstärken diese Effekte noch. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) fordern daher in einer gemeinsamen Initiative den HGB-Rechnungszins einzufrieren und sachgerecht neu festzulegen.

Um eine sachgerechte und dauerhaft tragfähige Lösung für die Bewertung von Pensionsrückstellungen zu finden, müsse Unternehmen die Option eingeräumt werden, den HGB-Rechnungszins bis Ende 2022 auf dem Niveau des 31. Dezember 2019 einzufrieren. Das Zinsmoratorium müsse genutzt werden, um einen neuen Ansatz für den HGB-Rechnungszins zu finden, der den erteilten Versorgungszusagen gerecht wird und dabei den Gläubigerschutz einerseits und die Informationsanforderungen der sonstigen Adressaten eines Handelsbilanzabschlusses andererseits berücksichtigt.