InvStG Anwendungsschreiben des BMF
23.06.2021
Die Anwendungsregelungen zu § 2 Absatz 8 und 9 InvStG wurden aktualisiert und die Anwendungsregelungen zu §§ 33, 36 und 49 InvStG sowie eine Anlage Ertragskategorien ergänzt. Eine weitere Änderung gab es zum 1. Juni 2021, und zwar im Hinblick auf § 7 Abs. 5 InvStG., und am 18. Juni 2021 zu §§ 34, 38, 39 und 42 InvStG.
Ein aktueller BMF-Entwurf zu den §§ 17, 22 InvStG und Ergänzungen einzelner Ertragskategorien steht noch bis 15. Juli 2021 zur Verbändekonsultation.