Hinweise zur Vorlage der ERB-Berichte - Information des Aufsichtsrates
15.07.2021
Im Hinblick auf die Information des Aufsichtsrates zur ERB (Rn. 22 und 23 des ERB-RS) haben wir auf Nachfrage bei der BaFin folgende Aussagen erhalten: Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die EbAV den Aufsichtsrat in dessen nächster turnusgemäßer Sitzung nach Abschluss der ERB bzw. Übersendung des ERB-Berichts an die BaFin über die Ergebnisse der ERB informiert.
Im Hinblick auf die BaFin wäre folgender Satz möglich: „Der Aufsichtsrat wird in seiner nächsten turnusgemäßen Sitzung am TT.MM.2021 über die wesentlichen Ergebnisse der ERB informiert werden“. Dieser Satz sollte nicht (nur) im ERB-Bericht, sondern (auch) im Anschreiben bzw. der Mail, mit der der ERB-Bericht an die BaFin übermittelt wird, enthalten sein.