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Neue EU-Strategie Sustainable Finance

15.07.2021

Die EU-Kommission hat am 7. Juli 2021 ihre neue Strategie (Mitteilung; Anhang) veröffentlicht, um das Finanzsystem der EU nachhaltiger zu gestalten.

Zusammen mit der Strategie hat die Kommission einen Vorschlag für einen neuen europäischen Standard für grüne Anleihen veröffentlicht und einen delegierten Rechtsakt über die Informationen zur Nachhaltigkeit der Tätigkeiten von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen im Rahmen der Taxonomieverordnung angenommen.

Die neue Strategie umfasst sechs Maßnahmenpakete:

  1. "Erweiterung des bestehenden Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang zu erleichtern
  2. Bessere Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Verbrauchern mithilfe der richtigen Instrumente und Anreize für den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang
  3. Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Tragfähigkeitsrisiken
  4. Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit
  5. Gewährleistung der Integrität des Finanzsystems der EU und Überwachung seines geordneten Übergangs zur Nachhaltigkeit
  6. Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen und Unterstützung für die Partnerländer der EU" (siehe Pressemitteilung der Kommission).

PensionsEurope hat zur neuen EU-Strategie eine Presseerklärung veröffentlicht, in der sie Bedenken gegenüber dem dort vorgesehenen Bericht für Aktivitäten, der nach "brauner Taxonomie" klinge, äußert. Eine braune Taxonomie liefere zwar weitere Hinweise auf Umweltrisiken, ihre Entwicklung könnte aber negative Folgen haben, insbesondere wenn sie nicht durch konsistente Indikatoren zur ökologischen Transformation von Unternehmen ergänzt werde. Ferner wird die Sorge darüber vorgebracht, wie die doppelte Wesentlichkeit geregelt werden kann. Aus Sicht von PE ist laut EbAV-II-Richtlinie klar, dass die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der EbAV stehen müssen. Jede EU-Maßnahme müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.