EIOPA-Stellungnahme Liquiditätsrisikomanagement
20.03.2025
Ob und wie die EIOPA-Stellungnahmen die künftigen aufsichtlichen Anforderungen ändern wird, ist offen. Das Liquiditätsrisiko ist schon gemäß EbAV-II-RL ein verpflichtender Teil des Risikomanagements (Art. 25 (2), d der EbAV-II-RL)) und auch das BaFin Rundschreiben 08/2020 („MaGo für EbAV“) definiert das Liquiditätsrisiko als „wesentliches Risiko“. Liquiditätsrisiken sind sehr individuell für jede EbAV (u.a. „junge“ EbAV vs. „reife EbAV“, Vermögensgegenstände im Portfolio (z.B.: Immobilienprojekte), Risikoprofile zugesagter Garantieleistungen (Hinterbliebene, Invalidität …). Derivate dürften bei deutschen EbAV nicht die Haupt-Liquiditätsrisiko-Quelle sein. Sinnvoll erscheint daher eine prinzipienbasierte Regulatorik und ein Verzicht auf „One-Size-fits-all“-Lösung. Quantifizierung und Analyse von Liquiditätsrisiken sollte in der ERB (BaFin-Rundschreiben 09/2020) umgesetzt werden.