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aba-Stellungnahmen: GKV-Freibetrag Schritt in die richtige Richtung, Verbesserungsbedarf bei Insolvenz

Berlin, 06.12.2019

„Mit dem Entwurf eines GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz und dem Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten wurden zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die unbefriedigend und unzureichend sind,“ erklärte der Vorsitzende der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Dr. Georg Thurnes in Berlin.

„Der vorliegende Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes stellt zwar einen weiteren Schritt auf dem Weg zur notwendigen Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner dar. Dennoch wird es auch in Zukunft viele Fälle einer zweimaligen Vollverbeitragung geben.“

Weiterhin werden hunderttausende Betriebsrentner zweimal den vollen Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Außerdem bleibt es für alle Betriebsrentner bei der zweimaligen, vollen Belastung mit Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Darüber hinaus fallen die steuerlichen Dotierungsmöglichkeiten von 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)  der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und die beitragsfreie Dotierung von Versorgungswerken mit bis zu 4 % der BBG der GRV weit auseinander, die im Betriebsrentenstärkungsgesetz angelegte „Doppelverbeitragung“ bleibt.

„Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden die Betriebsrentner seit 2004 mit jährlich 3 Milliarden Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge belastet. Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt eine Entlastung von 1,2 Milliarden Euro vor. Man muss kein Mathematiker zu sein, um festzustellen, dass damit im Vergleich zum Jahr 2003 immer noch eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,8 Milliarden Euro bleibt,“ kritisierte Thurnes. „Das ist und bleibt ein großer Fehlanreiz, der Menschen davon abhält, über den Betrieb vorzusorgen. Die geplante Beitragsfinanzierung der vorgesehenen Entlastung erfolgt zudem nach dem Motto „rein in die eine Tasche, raus aus der anderen Tasche“ und relativiert die Entlastung zusätzlich“ stellte der aba-Vorsitzende fest.

„Ziel des Entwurfs ist es, dass Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Das ist zu begrüßen. Die geplante Neuregelung der PSV-Pflicht für Arbeitgeber mit bestimmten Pensionskassenzusagen durch das geplante Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten greift aber intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten,“ stellt Thurnes fest und erklärt: „Grundsätzlich plädieren wir daher für eine deutliche Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses und ein, der Tragweite der geplanten Änderungen angemessenes Verfahren.“

Nach Auffassung der aba besteht beim Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten vor allem in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:

  • Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für alle Pensionskassen weiterhin möglich sein. Die sich ergebende Leistung der Pensionskasse sollte dabei den arbeitsrechtlichen Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Die dafür erforderliche rechtliche Grundlage müsste geschaffen werden. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.
  • Bei einer Ausweitung der Insolvenzsicherung ist die Übernahme von Zusagen liquidierender Unternehmen neu zu regeln. Insbesondere ist das Risiko der Kürzung einer Liquidationsversicherung abzusichern, z.B. durch eine angemessene Ausgleichszahlung künftiger PSV-Beiträge des liquidierenden Unternehmens an den PSV.
  • Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für unter PSV-Schutz stehende Pensionskassen muss einfach ausgestaltet werden und darf zu keinen unnötigen Kosten führen. Hier könnte man sich an dem bewährten Verfahren für Unterstützungskassen orientieren.
  • Die vorgesehene Bemessungshöhe von 20 % sowie die temporär erhöhte Anhebung der Beiträge um 10 Prozentpunkte erscheinen angesichts der durchgängigen Versicherungsförmigkeit nicht sachgerecht. Auf jeden Fall wäre für die Bemessungshöhe von 20 %  eine verbindliche Überprüfung in z.B. 5 Jahren dahingehend vorzusehen, ob der tatsächliche Schadensverlauf die Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Beitragshöhe rechtfertigt. 
  • Die Umsetzung des Vorhabens löst in Pensionskassen umfangreiche prozessuale Änderungen und auch Informationsbeschaffungserfordernisse aus (z.B. wer waren die relevanten Arbeitgeber bei heutigen, älteren Rentenbeziehern und welche Leistungsbestandteile entfallen auf diese?). Dies bedarf einer ausreichenden Einrichtungsfrist auf die neuen Gegebenheiten von mindestens einem Jahr. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, in denen Pensionskassen mangels vorhandener Informationen den geplanten Anforderungen gar nicht entsprechen können.

 „Beide Entwürfe sind zu begrüßen, bedürfen aber der Nachbesserung“ resümiert Thurnes.