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Regulierung für EbAV: bitte mit vertretbarem Nutzen-Kosten-Verhältnis

18.10.2022

„Wenn die Politik möchte, dass Tarifvertragsparteien und Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung über Pensionskassen und Pensionsfonds ausbauen, dann müssen Gesetzgeber und Aufsicht den Besonderheiten insbesondere von Unternehmenseinrichtungen bei der Regulierung endlich stärker Rechnung tragen. Die aufsichtlichen Anforderungen müssen für die sogenannten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), also für Pensionskassen und Pensionsfonds, mit einem vertretbaren Nutzen-Kosten-Verhältnis umsetzbar sein. Außerdem muss das Proportionalitätsprinzip in der Praxis auch Anwendung finden“, erklärte Dirk Jargstorff, stellvertretender Vorsitzender der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Im Rahmen der EbAV-Aufsichtsrechtstagung 2022 heute in Bonn.

„Die Regulierung für EbAV erfasst immer weitere Bereiche und wird immer tiefer“, beklagte Jargstorff. EIOPA-Stresstest für EbAV, VAIT-Rundschreiben, EbAV-Kostenberichtswesen, VAG-Anzeigen-Verordnung, Offenlegungs-Verordnung, Überprüfung der EbAV-II-RL seien da nur die Spitze des regulatorischen Eisbergs. „Die Aussage von Herrn Seiltz, Abteilungsleiter VA1 der BaFin, dass die EbAV in Zukunft zumindest in Teilen auch noch das BaFin-Vertriebsrundschreiben einhalten sollten, hat uns heute wohl alle überrascht“, ergänzte Jargstorff. Die EbAV seien schließlich überhaupt nicht im Anwendungsbereich der Vertriebs-Richtlinie!

Schrittweise würden EbAV so immer stärker in die Finanzmarktregulierung einbezogen. „Pensionskassen und Pensionsfonds sind weder am Markt agierende Lebensversicherungsunternehmen noch Finanzdienstleister. Das muss sich endlich auch in der Regulatorik und deren Auslegung in der Aufsichtspraxis widerspiegeln,“ fordert Jargstorff.

„Vor diesem Hintergrund ist es sehr zu begrüßen, dass auch 2022 wieder zahlreiche BaFin-Vertreter als Referenten zum intensiven Informationsaustausch und Dialog zur EbAV-Aufsichtsrecht-Tagung der aba gekommen sind. Das gibt uns die Chance die Besonderheiten der EbAV darzustellen und die Notwendigkeit einer gesonderten EbAV-Regulatorik aufzuzeigen“, betonte Jargstorff.