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Online-Seminar: Fachvereinigungen Unterstützungskassen und Mathematische Sachverständige

12.05.2020
© ESB Professional, shutterstock.com, #27660920
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Steuerrechtliche Fragen sowie Thesen zur Höhe einer garantierten Leistung bei der beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) standen im Mittelpunkt des vierten Online-Seminars aus der fünfteiligen Reihe. Frau Dr. Henriette Meissner, Leiterin der Fachvereinigung Unterstützungskassen, moderierte die gemeinsam mit der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige konzipierte Veranstaltung.

Ralf Linden (ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G., Oberursel) beurteilte im ersten von vier Vortragsteilen die Ausgestaltung einer Unterstützungskasse mit fondsgebundener Rückdeckungsversicherung als beitragsorientierte Leistungszusage als möglich. Im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG hält er aber (angesichts mittlerweile aufgehobener BMF-Schreiben aus dem Jahr 1998) neuerliche Klarstellungen durch das Bundesfinanzministerium für wünschenswert.

Er analysierte danach die BFH-Urteile vom 20.November 2019 (Az. XI R 52/17, XI R 42/18). Diese hatten Klarheit über die Handhabung des Betriebsausgabenabzugs bei der Auflösung von Pensionsrückstellungen im Wege so genannter „Kombinationsmodelle“ geschaffen, bei denen bspw. der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (Future-Service) auf eine Unterstützungskasse.

Danach stellte er das BFH-Urteil vom 05. November 2019 (Az. X R 38/18) zur nachgelagerten Besteuerung eines einmaligen Sterbegelds aus einer Pensionskasse an die Erben nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG vor. 

Abschließend behandelte er Fragen in Zusammenhang mit dem Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes, etwa bei einer Stundung und späteren Nachzahlung von nach § 3 Nr. 63 EStG förderfähigen Beiträgen.

Detlef Mann (KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt) widmete sich der steuerlichen Behandlung von Rentenzahlungen des Arbeitgebers aus einer Subsidiärhaftung bei pauschaldotierten Unterstützungskassen. Aus seiner Sicht besteht im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zahlungen als Betriebsausgaben gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf. Es solle ermöglicht werden, dass Unterstützungskassen in solchen Fällen als Zahlstelle fungieren können. 

Abschließend stellte Dr. Thomas Britz (BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Köln) seine These vor, dass gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse die Verwendung von Versicherungsprodukten mit abgesenkten Beitragsgarantien möglich sei. Dies widerspreche weder Wortlaut, Historie, Systematik noch Sinn und Zweck einer beitragsorientierten Leistungszusage. Im Falle einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung bleibe auch der Grundsatz der Wertgleichheit bei einer endfälligen Beitragsgarantie von 50 bis 80 % gewahrt. Eine solche Auslegung sei vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfelds sowohl richtig als auch geboten.

Zugang zu den Vortragsunterlagen 

Veranstaltungsteilnehmer können die Folienvorträge sowie Hintergrundinformationen zu den diskutierten Themen hier herunterladen.

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