normal keine LG

Fragen der externen Teilung – und vieles andere mehr beim Infotag Versorgungsausgleich 2022!

29.03.2022

Rund 165 Teilnehmende, darunter viele Gäste aus der Familiengerichtsbarkeit, verfolgten am 23. März 2022 den – zum dritten Mal in Folge – virtuell durchgeführten Infotag Versorgungsausgleich. Sie wurden von den Referenten in viele spannende Themen dieser Rechtsmaterie eingeführt, die auch bei Kennern der betrieblichen Altersversorgung oft eher ein Schattendasein führt.

eKommunikation mit der Justiz

Zunächst ging es um die eKommunikation mit der Justiz. Herr Fabian Kalmbach, Richter am Landgericht und tätig im Referat für Information und Kommunikation im Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, machte anhand aktueller Zahlen aus seinem Bundesland deutlich, in welchem Umfang der elektronische Rechtsverkehr zunimmt, um dann die in der „Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)“ niedergelegten Konkretisierungen und Verfahrensabläufe dazustellen. Dabei lag sein Schwerpunkt auf dem für Versorgungsträger besonders relevanten Elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO).

Anhörung von Sachverständigen im Verfahren

Der nächste Referent, Herr Arndt Voucko-Glockner, erläuterte die Anhörung von Sachverständigen in Versorgungsausgleichsverfahren, die ich sowohl im Wege der schriftlichen Expertise (Gutachten und Stellungnahmen) als auch der mündlichen Anhörung bei Gericht vollzieht. Viele der von ihm behandelten speziellen Fragestellungen (z.B. der fiktive Versorgungsausgleich, Prüfung von Werteverzehr und Transferverlust, Verrechnungsvereinbarungen, ausländische, über- und zwischenstaatliche Berechnungen, Abänderungen gemäß § 51 VersAusglG oder § 225 FamFG) ließen die Komplexität dieser Aufgaben erkennen. In seinen abschließenden persönlichen Erfahrungen kamen u.a. die oft entgegengesetzten Erwartungen, der exorbitant gestiegene Zeitaufwand für die Erstellung von Gutachten sowie die Tatsache zur Sprache, dass immer mehr rechtliche Fragestellungen auf die Sachverständigen abgewälzt werden.

Zulässigkeit einer Mischkalkulation bei Pauschalierung von Teilungskosten – ein Praxisbeispiel

Aus der Praxis bei Volkswagen berichtete Herr Anjo Raupers mit dem Thema „Zulässigkeit einer Mischkalkulation bei Pauschalierung von Teilungskosten“. Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen sowie der zu dem Aspekt der Teilungskosten insbesondere in den Jahren 2012 und 2015 ergangenen Rechtsprechung schilderte er zunächst den bei einer internen Teilung entstehenden Kostenaufwand, um dann die einzelnen Schritte bei der Durchführung einer Mischkalkulation mit pauschalem Kostenansatz darzulegen. Abschließend stellte er den zu diesem Verfahren ergangenen Beschluss des BGH vor (BGH vom 10.2.2021, XII ZB 284/19).

Entscheidung des BGH zur externen Teilung – Handlungsempfehlungen des DFGT

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 26. Mai 2020, 1 BvL 5/18) sowie der Beschluss des Bundesgerichtshofs (vom 24. März 2021, XII ZB 230/16) enthalten grundlegende Aussagen zur Zulässigkeit der externen Teilung und zu ihrer Konkretisierung. Nichtsdestotrotz bleiben auch nach diesen beiden Entscheidungen eine Reihe von Fragen offen, derer sich u.a. der Deutsche Familien-Gerichtstag angenommen hat. Dessen Versorgungsausgleichskommission hat am 16. Dezember 2021 Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 zur externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht, deren wesentliche Aussagen Herr Dr. Johannes Norporth, Richter am OLG Hamm, den Zuhörern ebenso erläuterte wie den Umgang mit den Tabellen zur Durchführung eines Barwertvergleichs.

Aktuarielle Aspekte des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die bAV

Im gleichen Zeitraum hatte sich die Arbeitsgruppe „Versorgungsausgleich und Portabilität“ der Deutschen Aktuar-Vereinigung ebenfalls mit der Umsetzung des BVerfG-Urteils befasst, dazu aktuarielle Vorschläge erarbeitet und diesen Ergebnisbericht im August 2021 aktualisiert. Hierzu trug Herr Korbinian Meindl ebenso vor wie zur Aktualisierung des Hinweises „Aktuarielle Aspekte bei der Bestimmung des Übertragungswerts in der betrieblichen Altersversorgung“ (durch die Verweise in §§ 45 Abs. 1 und 47 Abs. 4 VersAusglG auf § 4 Abs. 5 BetrAVG haben Fragestellungen rund um die Bestimmung des Übertragungswerts auch Bedeutung für den Versorgungsausgleich). Die geplanten Aktualisierungen zum Übertragungswert betreffen Besonderheiten bei der reinen Beitragszusage und setzen sich mit dem neuen IDW Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 (Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen) auseinander.

Zum Schluss griff Herr Tobias Tausch noch einmal das Thema Teilungskosten auf, und zwar beschränkt auf Direktzusagen. Hier – so Herr Tausch – sehe die praktische Umsetzung nach wie vor anders aus, als vom Gesetzgeber und auch vom BVerfG idealtypisch erwartet. Umfangreiche Angemessenheitsprüfungen belasteten Familiengerichte und Versorgungsträger, und doch erfolge in den meisten Fällen keine aufwandsneutrale Teilung bei Direktzusagen. Zur Erleichterung der gerichtlichen Praxis stellte Herr Tausch einen vom ihm erarbeiteten rein aktuariellen Diskussionsvorschlag vor.