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aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen 2022

31.10.2022

Am 19. Oktober 2022 fand die jährlich stattfindende Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen der aba in hybrider Form statt. Rund 150 Personen nahmen an der Tagung teil, davon die Hälfte in Präsenz im Ameron Bonn Hotel Königshof.

Jürgen Rings (Leiter der Fachvereinigung Pensionskassen und Vorstandsvorsitzender der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe) geht in seiner Begrüßung auf einige der aktuellen Themenfelder für Pensionskassen ein. Sein Fokus liegt zu Beginn auf den Auswirkungen von Inflation und Zinsanstieg auf die Pensionskassen. Herr Rings hält diesbezüglich fest, dass die Szenarien des BaFin-Stresstests 31.12.2021 teils vollständig, teils zur Hälfte eingetreten sind und beschreibt die Konsequenzen, die Veränderungen im Sicherungsvermögens in der Praxis haben.

Mit Blick auf die zahlreichen Anwendungsfragen zur Offenlegungsverordnung verweist Herr Rings auf die von der BaFin veröffentlichten FAQ vom 05. September 2022, nach denen der englische Begriff „promote“ nicht mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch gängigen „Werbung betreiben“, sondern mit „fördern“ ausgelegt wird. Dies bedeutet einen hohen Mehraufwand u. a. für Pensionskassen, da so bereits die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Informations- oder Offenlegungspflichten bereits als „promote“ gelten kann. Zum Abschluss betont Herr Rings, dass die Entwicklungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD-RL) genau beobachtet werden müssen. Zwar finden sich EbAV nicht in deren originären Anwendungsbereich wieder, allerdings könne die nationale Umsetzung der Richtlinie für böse Überraschungen sorgen: Die CSRD-Offenlegungspflichten würden weit über die Pflichten der Offenlegungsverordnung hinausgehen.    

Stand der Reformen in Säule 1, Start des Fachdialogs Betriebsrente

Einen Überblick über bereits realisierte und noch anstehende Vorhaben des Ampel-Koalitionsvertrags hinsichtlich der drei Säulen des Alterssicherungssystems gibt Bettina Schwindt (BMAS) in ihrem Vortrag. Sie betont, dass aus Sicht ihres Ministeriums die bAV der beste Weg ist, um Beschäftigten ein zusätzliches Renteneinkommen zu ermöglichen. Insofern ist die Stärkung der bAV – u. a. durch das Erlauben von Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen – eines der zentralen alterssicherungspolitischen Vorhaben der Bundesregierung.

Vor kurzem ist der Fachdialog Betriebsrente gestartet, an dem von Regierungsseite neben dem BMAS noch das BMF sowie das BMWK und das BMUV beteiligt sind. Der Fachdialog gliedert sich um die Themenblöcke Arbeitsrecht, Finanzaufsichtsrecht, Steuerrecht und Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells und könnte 2023 in ein Gesetzgebungsverfahren münden.

Hinsichtlich der Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung dürfte das im „8. SGB IV-Änderungsgesetz“ enthaltene Vorhaben, die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten abzuschaffen, von besonderer Bedeutung für die bAV sein. Hier ist noch offen, ob dies eine weitere entsprechende Flexibilisierung bei den Betriebsrenten nach sich ziehen wird. Was den diskutierten Staatsfonds mit Opt-out Möglichkeit in der dritten Säule betrifft, ist sich das BMAS der Konkurrenz eines solchen Modells für die bAV bewusst.  

BaFin-Prognose-Rechnung und Änderungen beim künftigen BaFin-Stresstest

Günther Weißenfels (Leiter des Referats „Aufsicht über Pensionskassen/ -fonds, Grundsatzfragen der betrieblichen Altersversorgung“ bei der BaFin) fasst in seinem Beitrag die Neuerungen beim BaFin-Stresstest für Pensionskassen zusammen. Die betreffen v. a. eine neue Tabelle für die Ermittlung des Aktienstresses und die Verwendung von Bonitäts- statt Ratingeinstufungen. Herr Weißenfells macht darauf aufmerksam, dass es Hinweise gibt, wie man Ratings in Bonitätsstufen umrechnet. Dem Wunsch der aba, Infrastruktur im Stresstest als eigene Anlageklasse zu behandeln, steht die BaFin grundsätzlich offen gegenüber. Allerdings müssen hierfür noch einige Fragen geklärt werden, z. B. hinsichtlich der exakten Definition von Infrastruktur und den geeigneten Stressfaktoren für Infrastrukturanlagen.

Mit Blick auf den Zeitplan für den anstehenden Stresstest 31.12.2022, der schon nach dem neuen Format laufen soll, wird die BaFin demnächst eine öffentliche Anhörung zum aktualisierten Stresstest mit einer vierwöchigen Anhörungsfrist durchführen. Nach der Einarbeitung dieser Rückmeldungen wird der Stresstest auf der BaFin-Homepage veröffentlicht.

Bei der Prognoserechnung werden Pensionskassen und Pensionsfonds für das laufende Geschäftsjahr vier Szenarien durchrechnen müssen. In den Prognosejahren zwei bis fünf sind von den Pensionskassen zwei Szenarien zu betrachten, von denen eines einen Wiederanlagezins in Höhe von 2,4% (Vorjahr: 0,5%) vorsieht. Ferner müssen bestimmte Pensionskassen (z. B. wenn sie unter intensivierter Aufsicht stehen oder eine Zinszusatzreserve stellen müssen) noch eine Prognose für die Jahre sechs bis 15 vornehmen.

Erste Erfahrungen bei der Insolvenzsicherungspflicht bei Pensionskassenzusagen

Annika Borgers (Leiterin der Rechtsabteilung beim PSVaG) beginnt ihren Vortrag mit aktuellen Informationen zur Insolvenzsicherung. Es ist festzuhalten, dass das Schadensgeschehen derzeit auf Vorjahresniveau liegt und die von verschiedenen Seiten prognostizierte Insolvenzwelle im Jahr 2022 somit nicht eingetreten ist, auch wenn das wirtschaftliche Umfeld sicherlich schwierig ist. Der Beitragssatz für 2022 wird voraussichtlich nicht über dem langjährigen Mittel von 2,7‰ liegen.

Im Anschluss berichtet die Referentin über die ersten Erfahrungen mit der Ausdehnung des Insolvenzschutzes über den PSVaG auf Pensionskassen-Zusagen. Mittlerweile hat der PSVaG rund 12.000 Mitgliedsunternehmen mit Pensionskassen-Zusagen, von denen allerdings etwas mehr als die Hälfte bereits vor der Ausweitung des Insolvenzschutzes Mitglieder waren. Insgesamt bewertet der PSVaG die Zusammenarbeit mit den Pensionskassen als gut. Die Testate werden in den meisten Fällen von der Pensionskasse für den Arbeitgeber erstellt. Bislang nutzen nur vier Pensionskassen das vereinfachte Meldeverfahren. Frau Borgers arbeitet heraus, dass bereits die Insolvenz des Trägerunternehmens und nicht erst eine mögliche spätere Kürzung einer Pensionskassenleistung für den PSVaG den Sicherungsfall darstellt. Versorgungsberechtigte erhalten also stets präventiv eine Mitteilung über den Umfang der gesicherten Leistung. Sie beleuchtet auch den Prozess der Entscheidung über eine mögliche Übertragung des Pensionskassenvermögens auf den PSVaG und die Entscheidungskriterien.

Umsetzungsstand Digitale Rentenübersicht

Vor der Mittagspause gibt Andreas Zimmermann (Leiter Verbands-IT und -Kommunikation, Rechtliche Aspekte der Digitalisierung der aba-Geschäftsstelle) ein Update zum Stand der Digitalen Rentenübersicht. Verglichen mit dem Zeitplan zur Einführung der Übersicht aus dem Gesetz gibt es erste Abweichungen. So wurden erst im September dieses Jahres (statt wie ursprünglich geplant im Juli) mit der der Anbindung der ersten Vorsorgeeinrichtungen übernommen. Der Beginn der ersten Betriebsphase („Pilotphase“), die zwölf Monate dauern wird, ist jedoch im Gesetz fixiert und wird entsprechend im Dezember 2022 stattfinden. Allerdings hat bisher kein Ansturm auf die Plattform stattgefunden. Säulenübergreifend haben erst ca. 20 Vorsorgeeinrichtungen ihre Teilnahme vom Beginn der Pilotphase an belastbar in Aussicht gestellt.

Aus dem Bereich der bAV werden voraussichtlich sowohl Einrichtungen der ab dem Stichtag anbindungspflichtigen Einrichtungen (DV, PF, PK) als auch aus dem Kreis der auch ab dem Stichtag weiterhin freiwillig angebundenen Einrichtungen (UK, DZ) an der Pilotphase beteiligt sein. Vorsorgeeinrichtungen, die an einer Teilnahme an der ersten Betriebsphase interessiert sind, können sich an die zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht wenden. Diese stellt ein entsprechendes PDF-Formular bereit. Allerdings können aus Kapazitätsgründen säulenübergreifend zunächst nicht mehr als 50 Vorsorgeeinrichtungen an der Testphase teilnehmen.

Die erste Betriebsphase wird allerdings nur formell pünktlich starten. Tatsächlich wird erst nur ein Testbetrieb mit Testnutzern stattfinden. Erst ab der zweiten Jahreshälfte 2023 ist mit einer Öffnung der Pilotphase für alle Bürger zu rechnen. Nach der zwölfmonatigen Testphase wird im Dezember 2023 der Regelbetrieb der Digitalen Rentenübersicht beginnen. Herr Zimmermann betont, dass der Beginn des Regelbetriebs nicht mit der obligatorischen Anbindung aller dem Grunde nach verpflichtend teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen gleichzusetzen ist. Letztere wird gemäß Rechtsverordnung festgelegt, ein Datum hierfür gibt es noch nicht.

Arbeits- und Versicherungsrecht: Umfassende Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsübersicht

Marco Herrmann (Mitglied des Vorstands des BVV, FA Arbeitsrecht der aba) gibt zu Beginn seines Vortrags einen Überblick über die aktuelle BAG-Rechtsprechung zu bAV-Themen wie der Escape-Klausel bei der Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers, der Höchstaltersgrenze und dem Arbeitgeberzuschuss, bevor er sich der aktuellen Gesetzgebung widmet.

Das 8. SGB IV Änderungsgesetz, welches sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindet, sieht vor, dass ab dem 01. Januar 2023 bei vorgezogenen Altersrenten die Hinzuverdienstgrenzen und -deckel entfallen und betroffene Rentner somit unbegrenzt hinzuverdienen können. Der Regierungsentwurf sieht auch eine Änderung von Artikel 6 BetrAVG vor, da mit dem Wegfall der Hinzuverdienstbeschränkungen Altersrenten nicht mehr wegen einer Überschreitung ebenjener wegfallen können. Diese Änderung bewertet der Referent als arbeitsrechtlich konform, allerdings regt er an, zu überprüfen, ob in diesem Zusammenhang § 232 VAG in seiner aktuellen Fassung noch zeitgemäß ist, welcher vorsieht, dass Pensionskassen Leistungen erst ab Wegfall des Erwerbseinkommens erbringen dürfen. Wichtig ist, dass Pensionskassen in diesem Zusammenhang keine neuen Verpflichtungen erhalten (etwa Erwerbsstatus von Leistungsbeziehern prüfen und nachhalten).  

Hinsichtlich der Auswirkungen des Nachweisgesetzes gebe es noch viele offene Rechtsfragen. Nach Einschätzung von Herrn Herrmann ist § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes nicht als lex spezialis zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 zu sehen. Dies wäre zwar wünschenswert, um v. a.  KMU von bAV-bezogenen Nachweispflichten zu entlasten, allerdings ist eine solche Auslegung vor dem Hintergrund des Wortlauts vermutlich nicht vertretbar, da sich Nr. 13 eindeutig auf bAV über Versorgungsträger beschränkt und Direktzusagen somit nicht erfasst sind. Auch das Schreiben des BMAS an die aba zur Entgeltumwandlung im Rahmen des Nachweisgesetzes lässt offen, ob bei der Entgeltumwandlung eine Änderung von Vertragsbedingungen i. S. v. § 3 NachwG oder „nur“ eine Umsetzung vor liegt.  

Steuerbefreite Pensionskassen –Ausbau von Photovoltaik-Anlagen und E-Ladesäulen

Birgit Köhler (Partner im Bereich Financial Services Tax bei Deloitte) erläutert zu Beginn ihres Beitrags anhand von zwei Praxisfällen, wie steuerbefreite Pensionskassen durch nachhaltige Investitionen wie der Ausstattung eines zu Vermietungszwecken erworbenen Gebäudes mit Solarpanels und E-Ladestationen ihre Steuerbefreiung rückwirkend verloren haben. Hintergrund ist, dass Pensionskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG ihre Mittel ausschließlich für Kassenzwecke einsetzen dürfen und die Ausübung von über den Satzungszweck hinausgehenden Tätigkeiten zum Ausschluss der Steuerbefreiung führt. Entsprechend darf die Kasse bei der Vermögensanlage über die Grenze der gewerblichen Vermögensanlage nicht hinausgehen, da sie sich in diesem Fall einen weiteren Zweck setzt, der mit ihren satzungsmäßigen Zwecken nicht vereinbar ist. In dem konkreten Fall stellt die Erzeugung von Strom und dessen Einspeisung ins Netz eine nicht satzungskonforme gewerbliche Tätigkeit dar.

Die Maßstäbe, die die Rechtsprechung hierzu liefert, seien schon sehr alt, ausgesprochen streng und es stelle sich die Frage, ob sie sinnvoll auf Sachverhalte wie den vorliegenden anwendbar seien. Frau Köhler schließt ihren Vortrag mit der Feststellung ab, dass eine Anpassung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG seitens des Gesetzgebers dringend nötig ist. Eine mögliche Lösung ist die Einführung einer Bagatellgrenze, bei deren Überschreiten kein vollständiger und rückwirkender Verlust der Steuerbefreiung folgt. Ebenso sollen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG dahingehend eingeschränkt werden, dass gewerbliche Kapitalanlage und Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie dem satzungsmäßigen Zweck von Pensionskassen nicht entgegenstehen.

§ 234 Abs. 7 VAG Teilkollektivsanierung

Die Tagung endet mit der Vorstellung des Berichts der Arbeitsgruppen von aba und DAV-IVS zur Umsetzung der Teilkollektivsanierung nach § 234 Abs. 7 VAG. Mit Blick auf das Satzungskonzept stellt Thomas Obenberger (Director Legal bei Willis Tower Watson) die von der aba-Arbeitsgruppe entworfene Formulierungshilfe für eine entsprechende Satzungsänderung vor. Hinsichtlich der Beschreibung der Voraussetzungen für eine Leistungskürzung können die Vorgaben des Gesetzes übernommen werden. Ferner bedarf es einer zweiten Regelung, die besagt, dass auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, es zu keiner Leistungskürzung für Versicherte kommt, deren Arbeitgeber sich zur Zahlung einer ausreichenden Sonderzuwendung verpflichtet hat. Dabei sollte die erforderliche Höhe der Zuwendung vom Vorstand nach Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzt werden. Ein zusätzlicher Absatz ist nötig, in dem die Regelung der Kürzung der Anrechte für unterschiedliche Sachverhalte (zahlende Arbeitgeber, nicht-zahlend Arbeitgeber, nicht-Vorhandensein eines haftenden Arbeitgebers) beschrieben werden. Ebenso ist die Wirksamkeit von Kürzungen für den Bestand zu regeln.  

Herr Obenberger unterstreicht, dass ebenso weitere Klarstellungen in der Satzung bzw. den allgemeinen Versicherungsbedingungen angebracht sind, z. B. hinsichtlich der Zulässigkeit einer Vereinnahmung von Sonderzuwendungen von Dritten und dass diese Sonderzuwendungen nicht leistungserhöhend wirken. Die Formulierungshilfe liegt derzeit noch zu Abstimmungszwecken bei der BaFin. Es ist aber davon auszugehen, dass sie noch in diesem Jahr versendet werden kann.

Heike Pohl (Mitglied des Vorstands der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen) stellt den aktuellen Diskussionsstand der Arbeitsgruppe der DAV-IVS zu den aktuariellen Anforderungen und Auswirkung des § 234 Abs. 7 VAG vor. Grundsätzlich hat BaFin festgestellt, dass bei der Umsetzung von § 234 Abs. 7 VAG dieselben Regeln wie bei einer „klassischen“ Sanierung gelten, sodass zum Beispiel einer Übersanierung ausgeschlossen ist. Ziel der Teilsanierung ist, dass die Risikotragfähigkeit der Pensionskasse nach dem Prozess gegeben ist. Die Umsetzung erfolgt üblicherweise zum Bilanzstichtag. Es sind in jedem Fall versicherungstechnische Bilanzen zu erstellen.

Der Aktuar muss zunächst eine erste versicherungstechnische Bilanz mit den alten Rechnungsgrundlagen, also ohne Anpassungsmaßnahmen erstellen, in deren Rahmen die vorhandenen Mittel festgestellt werden, die vonseiten der Kasse in die Teilsanierung eingesetzt werden können. Dann wird eine zweite versicherungstechnische Bilanz nach Anpassung und Verteilung der vorhandenen Mittel erstellt. Liegt die Solvaquote dann zwischen 100% und 110%, ist der Prozess an diesem Punkt abgeschlossen. Bei einer Solvaquote oberhalb von 110% müssen die Mittel oberhalb dieser Grenze im Rahmen einer dritten versicherungstechnischen Bilanz verteilt werden. Nach der Teilsanierung ist eine Überschussbeteiligung grundsätzlich möglich, wenn die Rückstellung für Beitragserstattung dafür aufsichtsrechtlich oder hinsichtlich der Risikotragfähigkeit zur Verfügung steht. 

 

Die nächste aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskasse findet – wieder nach der Tagung „Aufsichtsrecht für EbAV“ – am 28. September 2023 in Bonn statt.