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Rückblick auf das aba-Online-Seminar zur Offenlegungsverordnung

06.02.2023

Am 01. Februar 2023 fand das aba-Online-Seminar „Offenlegungsverordnung – Abschlussprüfung, praktische Umsetzung und Herausforderungen“ statt.

Moderiert von Jürgen Rings (Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionskassen, Pensionskasse Höchst) erhielten die über 70 Teilnehmer des Online-Seminars ausführliche Informationen zu den Anforderungen der Offenlegungsverordnung (SFDR) sowie den zum 01. Januar 2023 in Kraft getretenen dazugehörigen Technischen Regulierungsstandards.

Im ersten Teil der Veranstaltung gaben Rouven Schmidt und Carsten Auel (beide Deloitte) zunächst einen Überblick über das Zusammenspiel von der SFDR mit der Taxonomieverordnung sowie den Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb des EU-Aktionsplans für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Die SFDR unterscheidet zwischen Produkten ohne nachhaltige Merkmale (Art. 6), Produkten mit ökologischen oder sozialen Merkmalen (Art. 8) und Produkten mit ausschließlich nachhaltigen Investitionen (Art. 9) und gibt für diese unterschiedliche Offenlegungsanforderungen vor. Dies betrifft die vorvertraglichen Informationen sowie die Offenlegung auf der Website und in den regelmäßigen Berichten. Dabei gingen die Referenten auch der Frage nach, wann die Offenlegungspflicht nach Art. 8 beginnt.

Ob die Anforderungen nach Art. 3 bis Art. 13 der SFDR sowie nach Art. 5 bis Art. 7 der Taxonomieverordnung eingehalten werden, muss von Wirtschaftsprüfern kontrolliert werden. Hierfür hat die BaFin Hinweise zur Prüfung an das Institut der Wirtschaftsprüfer gegeben. Konkret weist die BaFin darauf hin, dass die Aufsichts- und Prüfungsintensität nach dem aktuell eingeschätzten Risikopotenzial für Greenwashing auszurichten ist. Das größte entsprechende Risiko besteht demnach bei den Anforderungen nach den Artikeln 4, 7 bis 9 und 11 der SFDR sowie den Artikeln 5 und 6 der Taxonomieverordnung, sodass hinsichtlich dieser Artikel eine Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit vorgesehen ist („inhaltliche Prüfung“). Hingegen ist es bei den Artikeln 3, 5, 6, 10, 12 und 13 der SFDR sowie Art. 7 der Taxonomieverordnung ausreichend, lediglich Feststellungen zum vollständigen Vorhandensein der Informationen und deren Plausibilität zu treffen („formelle Prüfung“).  

Nach einer kurzen Pause berichteten Dr. Eugen Scheinker (Verka) und Christian Wolf (BVV, beide Mitglieder des aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik) über die Herausforderungen für EbAV bei der praktischen Umsetzung der SFDR. Dabei bezogen sie sich sowohl auf die Unternehmens- als auch auf die Produktebene, deren Strategie sich bei EbAV mit nur einem Sicherungsvermögen – im Gegensatz zu anderen Finanzmarktteilnehmern - regelmäßig nicht unterscheidet. Auch hier zeigt sich, dass die für EbAV zu erfüllenden Anforderungen auf einer „one size fits all“-Verordnung für den gesamten Finanzsektor basieren, in der die speziellen Belange von EbAV keine Rolle spielen. Auch dies erschwert ihre Umsetzung.

Neben Erläuterungen zu den verschiedenen ESG-Instrumenten in der Kapitalanlage (Integration, Stewardship, Investment, Screening) und verschiedenen Methoden zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken gaben die Referenten konkrete Umsetzungshinweise zu den für EbAV relevantesten Artikeln der SFDR. Dabei begannen sie mit der Umsetzung der Mindestanforderungen, der die Umsetzung von „Comply“ bei Art. 4 und der vielen zusätzlichen Anforderungen für Artikel 8-Produkten folgten.

Zum Abschluss spiegelten sie den aktuellen Diskussionsstand mit der BaFin zur Umsetzung der Art. 8 und 9-Anforderungen bei Unternehmen mit Sicherungsvermögen wider.