aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen 2024
14.11.2024
Überblick über die aktuellen EbAV-relevanten Aufsichtsthemen
Julia Wiens (BaFin) geht in ihrem Vortrag zunächst auf die wirtschaftliche Lage der Pensionskassen ein. Diese hat sich durch den jüngsten Zinsanstieg signifikant verbessert, entsprechend hat auch die Zahl der Kassen, die sich unter intensivierter Aufsicht befinden, deutlich verringert. Die stillen Lasten der Pensionskassen auf Branchenebene schmelzen jedoch nur sehr langsam ab. Im zweiten Quartal 2024 betrugen sie noch über 14 Mrd. Euro. Netto sieht die Situation jedoch etwas besser aus, da die Pensionskassen seit Ende 2023 wieder stille Reserven aufweisen, wenn auch nur in geringem Umfang. Die Situation der einzelnen Kassen ist hierbei sehr heterogen, bei ca. einem Drittel gab es Unterwertigkeiten im Sicherungsvermögen.
Sowohl hinsichtlich der Zahl der Versorgungsberechtigten als auch mit Blick auf das verwaltete Vermögen wachsen die Pensionskassen. Dieses Wachstum ist allerdings sehr ungleichmäßig verteilt: Während einige Kassen stark wachsen, befindet sich rund die Hälfte der Kassen im Abwicklungsprozess. Ende 2023 standen 122 Pensionskassen und Aufsicht der BaFin. Verglichen mit Ende 2018 entspricht dies einer Abnahme um ca. 10%. Alle geschlossen Kassen sollten sich fragen, ob sie mittelfristig noch in der Lage sein werden, die aufsichtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die BaFin unterstützt entsprechende Kassen bei der Bestandsübertragung.
Der Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (zum Zeitpunkt der Tagung lag der Regierungsentwurf vor, d. Red.) sieht für Pensionskassen die Chance auf ertragreichere Anlagen durch temporäre Unterdeckung vor. Dies kann aber nur genutzt werden, wenn solvente und zahlungswillige Arbeitgeber vorhanden sin, die bereit sind, den gesamten vorhanden Bestand im Bedarfsfall zu stützen. Die Nutzung der Chancen der künftigen Anlageverordnung setzt ein entsprechendes Risikomanagement sowie eine angemessene Risikotragfähigkeit voraus.
Die Bedrohung durch Cyberangriffe ist so hoch wie nie. Entsprechend ist es unerlässlich, dass die Pensionskassen IT- und Cyberrisiken ernst nehmen und Investitionen tätigen, um sich gut gegen diese zu wappnen. Dazu gehört es auch, die Risiken durch Konzentration von IT-Auslagerungen im Blick zu behalten. Einige spezialisierte Dienstleister arbeiten für eine Vielzahl von Einrichtungen. Kommt es bei diesen zu Störungen, hätte dies Auswirkungen auf weite Teile der Branche. Die BaFin wird daher genaues Augenmerk darauflegen, wie die DORA-Verordnung ab dem kommenden Jahr umgesetzt wird. Dies wird nicht nur für die Pensionskassen eine große Herausforderung, sondern auch für die Aufsicht.
BaFin-Stresstest für Pensionskassen und Risikomanagement
Christian Wolf (BVV) betont, dass der BaFin-Stresstest ein aufsichtsrechtliches Standardinstrument mit sehr vereinfachten Ansätzen ist. Gerade bei den alternativen Anlageklassen wird die Risikosituation tendenziell überzeichnet, unter anderem da eine passende Risikomodellierung für diese Anlageklassen fehlt. Um seine wichtige Steuerungswirkung (sowohl direkt als auch indirekt) voll auszuschöpfen, sollte der Stresstest aber bestmöglich zur Realwelt passen. Entsprechend schlägt der Referent verschiedene Anpassungsideen vor, darunter die Erweiterung der Anrechnung unternehmensspezifischer Besonderheiten und der differenzierten Berücksichtigung von Alternativen Anlageklassen. Ein Auseinanderdriften von ökonomischen und regulatorischen Steuerungsinstrumenten ist zu vermeiden.
Die im Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes enthaltenen Anpassungen der Anlageverordnung sind grundsätzlich positiv zu bewerten, auch wenn noch einige praktische Fragen offenbleiben. Entlastungen für die Pensionskassen werden sich vermutlich nicht direkt aus der Einführung der Infrastrukturquote von fünf Prozent ergeben, sondern aus der Bereinigung bestehender Mischungsquoten um Infrastrukturanlagen sowie aus der allgemeinen Anhebung der Risikokapitalanlagenquote von 35 auf 40 Prozent. Diese positiven Entwicklungen sollten zeitnah konstruktiv und zielführend in die aufsichtsrechtliche Praxis, inklusive des Meldewesens, überführt werden.
Anstehende Änderungen im VAG, VVG und BetrAVG sowie aktuelle Rechtsprechung
Marco Herrmann (BVV) gibt einen Überblick über die sich aus dem Regierungsentwurf für ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz ergebenden Neuerungen, wie beispielsweise die vorgesehene Änderung der Pensionskassendefinition im Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese ist grundsätzlich positiv und erforderlich, da sie die allgemein vorgesehene bzw. für die gesetzliche Rentenversicherung bereits umgesetzte Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand auch für Mitglieder von Pensionskassen ermöglicht. Allerdings würden sich aus ihr auch einige praktische Probleme ergeben, wie z.B. Fragen nach dem kurzfristigen Umgang mit Versicherungsbedingungen, die explizit wegfallendes Erwerbseinkommen als Leistungsvoraussetzung vorsehen.
Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung berichtet Marco Herrmann unter anderem, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20. August 2024 (3 AZR 285/23) klargestellt hat, dass auch Tarifverträge, die vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden, Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung zum Arbeitgeberzuschuss enthalten können. Da zum Zeitpunkt der Tagung lediglich die entsprechende Pressemitteilung, nicht aber die Urteilsgründe vorlagen, bleibt es offen, wie weit diese Ausnahmen gehen können.
Aktuelle Herausforderungen für die Finanzstabilität
Ein stabiles Finanzsystem kann, wie Dr. Benjamin Weigert (Bundesbank) zu Beginn seines Impulses definiert, seine Funktionen jederzeit erfüllen – auch bei Stress an den Finanzmärkten oder realwirtschaftlichen Umbruchsphasen. Treffen unerwartete Entwicklungen (sog. Schocks) auf Verwundbarkeiten in einem Finanzsystem, können sie verstärkt werden und die Finanzstabilität gefährden. Ein systemisches Risiko besteht, wenn Schwierigkeiten eines oder mehrerer Marktteilnehmer – oder deren Anpassungsreaktionen – die Funktionsfähigkeit des gesamten Finanzsystems gefährden. Im Niedrigzinsumfeld der letzten Jahre hat das Finanzsystem Risiken aufgebaut (z. B. Unterschätzung von Kreditrisiken, Überbewertung von Vermögenswerten und Kreditsicherheiten), die nach dem zuletzt erfolgten starken Zinsanstieg die Stabilität des Systems beeinflussen können.
Pensionskassen und andere Pensionseinrichtungen wirken insgesamt stabilisierend auf das deutsche Finanzsystem, da sie antizyklisch investieren. Aufgrund ihrer verglichen mit anderen Finanzmarktintermediären (beispielsweisen Banken und Fonds) relativ geringen Größe sind Pensionskassen für sich genommen auch kein großes Stabilitätsrisiko. Relevant ist allerdings die Frage nach der Haftung, wenn Zusagen z. B. aufgrund der Insolvenz eines Unternehmens nicht erfüllt werden können. Entsprechend richtet die Bundesbank ein genaues Augenmerk auf die Rückumlage von Schäden des Pensionssicherungsvereins auf die verbleibenden Unternehmen. Im Zuge der Zinswende haben sich die von den Pensionskassen gehaltenen Festzinstitel von Anlagen mit stillen Reserven hin zu Anlagen mit stillen Lasten entwickelt. Für ihre Analysen nutzt die Bundesbank unter anderem Daten von der Europäischen Zentralbank und der BaFin. Der Finanzstabilitätsbericht kann für Pensionseinrichtungen eine Hilfe sein, welche Risiken das deutsche Finanzsystem prägen.
Aktueller Stand zur nationalen Aufsicht und Regulierung der Kapitalanlagen
Marc Wolbeck (BaFin) geht in seinem Vortrag auf die Notwendigkeit der Überarbeitung des Kapitalanlagerundschreibens 11/2017 (VA) ein, die sich vor allem aus der im Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgesehenen Änderung der Anlageverordnung ergibt. Die Ausgangslagen in der Pensionskassenlandschaft sind sehr heterogen: Während die Kapitalanlagevolumen der großen Kassen denen von Lebensversicherungsunternehmen unter Solvency II ähneln, sind andere Kassen sehr klein und viele sind bereits geschlossen. Daher ist bei der Überarbeitung des Kapitalanlagerundschreibens von divergierenden Interessen auszugehen. Insgesamt haben Pensionskassen – bereits vor den vorgesehenen Änderungen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes – deutlich stärker in Alternative Anlagen, insbesondere Immobilien, investiert als die Versicherungsunternehmen. Die Anlageverordnung bleibt auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes grundsätzlich bestehen, entsprechend werden auch weite Teile des Kapitalanlagerundschreibens erhalten bleiben.
Dennoch werden im Rahmen der Überarbeitung eine Vielzahl an Themen adressiert, darunter Liquiditätsmanagement (welches derzeit weit oben auf der Agenda von EIOPA steht), einer stärkeren Benennung der einzelnen Risiken in den innerbetrieblichen Richtlinien und die Rollenverteilung zwischen Investmentkommittee und Fondsmanager bei Spezialfonds. Wo es möglich ist, sollen redundante Angaben entfernt werden, allerdings sieht die BaFin hier nur begrenztes Potenzial. Die aba ist dennoch eingeladen, entsprechende Petita frühzeitig einzureichen. Sowohl für das Kapitalanlagerundschreiben als auch den Stresstest wird der offizielle Überarbeitungsprozess voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 beginnen.
Immobilienbewertung und deren Rückwirkungen auf Bankbilanzen und Immobilienunternehmen
Christian Fischer (I-CV) erläutert, dass die Rentabilität europäischer Banken seit 2020 dank des höheren Zinsniveaus deutlich zugenommen hat. Da die Zinsen wieder angefangen haben zu sinken, ist allerdings davon auszugehen, dass der Margenpeak bereits überschritten ist. Bezüglich der Kreditqualität ist die Ausgangslage robust, die Problemkreditquoten und Risikokosten sind weiterhin auf historisch niedrigem Niveau. In einigen Teilsegmenten wie z. B. US-Kreditkartenschulden sind die Probleme zuletzt jedoch deutlich angestiegen. Die Eigenkapitalquoten liegen oberhalb der Anforderungen, dennoch gibt es auf dem Markt gewisse Vorbehalte: Obgleich im aktuellen herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld die Banken eine günstigere Ausgangslage als viele Corporates aufweisen, sind die Kreditrisikoprämien weiterhin auf höherem Niveau. Bei den Corporates wurde der Peak bereits 2021 erreicht, seitdem sind die EBITDA-Margen verstärkt unter Druck. In vielen Sektoren ist die Nachfrage eher schwach, durch Preisrabatte wird versucht, die Auslastung zu sichern. Die Ausfallraten sind zuletzt gestiegen und liegen in den USA und der EU derzeit oberhalb des langjährigen Durchschnitts.
Die Lage bei Immobilienunternehmen ist angespannter als bei den Banken. Besonders Gewerbeimmobilien haben in Deutschland zuletzt deutlich an Wert verloren. Die Differenz zwischen den Nettoanfangsrenditen und dem EZB-Zinssatz für Hauptfinanzierungsgeschäfte liegt aktuell deutlich unter den langfristigen Durchschnittswerten. Durch Bewertungsverluste in den Jahren 2022 und 2023 (und vermutlich auch 2024) sollten die Nettomietrenditen allerdings wieder ansteigen und das Geschäftsmodell somit auf ein nachhaltigeres Fundament stellen. Dennoch ist davon auszugehen, dass Immobilienanleihen stärker von einer weiteren Preiskontraktion betroffen wären als die von Banken. Grundsätzlich sind viele Risiken derzeit vom Markt nicht eingepreist und die Volatilität wird absehbar hoch bleiben. Es ist daher empfehlenswert, sich eher sicher aufzustellen.
Überdotierte Verlustrücklage
Carsten Ebsen (HAPEV) stellt zunächst klar, dass es aufsichtsrechtlich unproblematisch ist, wenn die Verlustrücklage ihren Sollwert übersteigt. Allerdings dürfen steuerbefreite Pensionskassen kein überdotiertes Vermögen haben, sodass die überdotierten Verlustrücklagen der partiellen Steuerpflicht unterliegen können. Um dieser Steuerpflicht zu entgehen, können betroffene Kassen entweder den Sollwert der Verlustrücklage erhöhen oder die Ist-Rücklage reduzieren. Letzteres kann durch eine Ausfinanzierung einer erforderlichen Verstärkung der Rechnungsgrundlagen erreicht werden. Enthalten diese aber bereits ausreichende Sicherheiten und führen zu Überschüssen, erscheint eine zusätzliche Verstärkung der Rechnungsgrundlagen, die zu einer Entnahme aus der Verlustrücklage führt, zumindest fragwürdig, da hierfür die ansonsten mögliche Rentenerhöhung aus der Überschussbeteiligung entfallen müsste und die Auszahlung in die weitere Zukunft verschoben wird. In dem Fall, dass die betroffene Kasse im Bilanzausgleichsverfahren finanziert wird, ist eine teilweise Auflösung der Verlustrücklage durch Verstärkung der Rechnungsgrundlagen systematisch ausgeschlossen. Insgesamt ergibt sich, dass die Möglichkeit der teilweisen Auflösung der Verlustrücklage durch Beschluss des obersten Organs erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde hat sich schon in VerBAV 1/87 zur teilweisen Auflösung der Verlustrücklage geäußert. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig und muss in der Satzung der Pensionskasse vorgesehen sein und im Einzelfall von der Aufsicht genehmigt werden.
Die Sollgröße der Verlustrücklage wird häufig in Relation zur Deckungsrückstellung festgelegt, sodass vor allem geschlossene Pensionskassen entsprechende Überdotierungen aufweisen. Da über die Hälfte der Pensionskassen für den Neuzugang geschlossen sind, betrifft der Umgang mit einer überdotierten Verlustrücklage nicht nur Einzelfälle. Nach den Erfahrungen des Referenten sieht die BaFin den Beschluss zur teilweisen Auflösung der Verlustrücklage jedoch kritisch, da die teilweise Auflösung der Verlustrücklage durch Beschluss des obersten Organs in § 193 VAG, der zentralen gesetzlichen Vorschrift zur Verlustrücklage, nicht vorgesehen ist. Sie genehmigt ihn daher nur im Ausnahmefall. Diese Praxis scheint die berechtigten Interessen der Mitglieder und Rentner an einem gleichmäßigen Verbrauch des Kassenvermögens nicht angemessen zu berücksichtigen. Entsprechend hat die aba ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes genutzt, um eine Ergänzung im Versicherungsaufsichtsgesetz zur Zulässigkeit der Auflösung der Verlustrücklage vorzuschlagen. Diese Anregung wurde im Regierungsentwurf zum Gesetz erfreulicherweise berücksichtigt.
PSV-Themen zum Insolvenzschutz von Zusagen über Pensionskassen
Annika Borgers (PSVaG) beschreibt, dass das Insolvenzgeschehen zwar aktuell ansteigt, sich aber dadurch wieder dem „normalen“ Niveau wie vor den Corona-Jahren nähert. Ebenfalls steigend ist die Zahl der dem PSVaG gemeldeten Versorgungsberechtigten, allerdings liegen die Werte hier für die Jahre 2023 und 2024 (Daten vorhanden bis einschließlich August) deutlich über denen der Jahre seit 2009. Der Beitragssatz wird 2024 aller Voraussicht nach unter dem Vorjahreswert bleiben (1,9‰). Die Zahl der Mitgliedsunternehmen des PSVaG ist 2023 um 550 auf 101.850 gestiegen (davon 13.100 mit Pensionskassenzusagen), entsprechend stieg auch die Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) von 373 auf 382 Mrd. Euro. Direktzusagen haben einen Anteil von 86% an der BBG, der Anteil der Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen beträgt 3,9% der BBG und 26% der Berechtigten (Pensionskassen und -fonds melden aber auch nur ein Fünftel der BBG).
Seit Beginn der Insolvenzsicherungspflicht für Pensionskassenzusagen haben sich deutlich weniger Trägerunternehmen beim PSVaG gemeldet als erwartet, die Meldungen hinsichtlich Rentnern und BBG entsprechen hingegen weitgehend den Erwartungen. Entsprechend hat der PSVaG ein Auskunftsersuchen gestartet, in welchem er die Übermittlung der Namen der Trägerunternehmen von Pensionskassen erbat. Die meisten Kassen haben diese Daten bereits übermittelt, der PSV wird zeitnah mit dem Abgleich mit vorhandenen Meldedaten beginnen. Neuerfasste Arbeitgeber werden gegebenenfalls Beiträge nachzahlen müssen. Die Referentin endet ihren Vortrag mit einem Hinweis auf Verfahrenserleichterungen bei der Beitragszahlung. Bei Teilnahme an der Kleinstbetragsregelung müssen Arbeitgeber mit einer BBG bis 60.000 Euro Meldung und Beitragszahlung an den PSVaG nur alle fünf Jahre durchführen. Alternativ können Arbeitgeber im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens eine Pensionskasse bevollmächtigen, für sie die Pflichten gegenüber dem PSVaG zu erfüllen (ebenfalls möglich bei Pensionsfonds und Unterstützungskasse).
Pensionskassen - lohnsteuerliche Behandlung von Sonderzahlungen
Dr. Claudia Veh (Deloitte) stellt zunächst klar, dass laufende Beiträge des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis u. a. an eine Pensionskasse zu den Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zählen, wobei allerdings Beiträge in Höhe von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung) steuerfrei sind. Sonderzahlungen eines Trägerunternehmens an eine Pensionskasse sind zwar pauschal mit 15% zu besteuern, aber Sonderzahlungen zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse sind von dieser Pauschalsteuer ausgenommen.
Bezüglich der Sonderzahlung ist nach Auffassung der Referentin das Kriterium der Unvorhersehbarkeit erfüllt, wenn es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pensionskassenverträge und der Kalkulation der Prämien wie auch bei der Kapitalanlage nicht erkennbar war, dass es zu einem langanhaltenden Niedrigzinsumfeld kommt. Zudem ist die Niedrigzinsphase als nicht nur vorübergehendes Ereignis einzustufen. Grundsätzlich stellen Sonderzahlungen die Funktionsfähigkeit einer Pensionskasse sicher. Sie sind nicht willkürlich und führen zu keinem geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer. Auch daher ist es sachgerecht, dass sie keine Steuern auslösen.
Die nächste Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen findet am 1. Oktober 2025 in Bonn statt.