Bericht über das Forum Steuerrecht der aba am 18. März 2026
23.03.2026
Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen sowohl grundsätzliche Entwicklungen als auch konkrete Umsetzungsfragen für die Praxis. Einen zentralen Akzent setzte Prof. Dr. Johannes Lorenz (Universität Regensburg) mit seinem Vortrag zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von bAV-Vermögen und bAV-Verpflichtungen im Kontext von Unternehmensnachfolgen. Er erläuterte die Systematik der §§ 13a, 13b ErbStG und zeigte auf, unter welchen Voraussetzungen Vermögenswerte, die der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienen, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt sein können. Hervorgehoben wurde dabei insbesondere, dass bAV-Vermögen bis zur Höhe der korrespondierenden Verpflichtungen nicht als schädliches Verwaltungsvermögen gilt und für Zwecke des 90-Prozent-Tests außer Betracht bleibt. Zugleich machte der Vortrag deutlich, dass sowohl die Zweckexklusivität des Deckungsvermögens als auch eine sachgerechte Bewertung der bAV-Verpflichtungen entscheidend für den Erhalt der steuerlichen Verschonung sind.
Internationale Sachverhalte standen im Fokus des Beitrags „Steuerliche Fragen zur bAV im internationalen Kontext“ von Christiane Bourseaux. Thematisiert wurde insbesondere die unterschiedliche Besteuerung der Beitrags- und der Rentenphase, wenn diese in verschiedenen Staaten stattfinden. Anhand typischer Entsende, Rückkehr- und Ruhestandsszenarien wurde aufgezeigt, wie es durch das Zusammenspiel unterschiedlicher nationaler Steuerrechtsordnungen zu einer Doppelbesteuerung, aber auch zu einer Keinmalbesteuerung kommen kann. Zentrales Problem ist dabei die Störung der sogenannten intertemporalen Korrespondenz, da die steuerliche Behandlung der Beiträge regelmäßig dem Tätigkeitsstaat, die Besteuerung der Versorgungsleistungen hingegen dem Ansässigkeitsstaat im Ruhestand zugewiesen ist.
Einen kompakten, gleichwohl sehr breiten Überblick über die steuerpolitischen Rahmenbedingungen gab Dr. Volker Landwehr (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft). In einer vom Referenten als „Druckbetankung“ bezeichneten Darstellung von 61 Folien spannte er den Bogen von bereits verkündeten über laufende bis hin zu sonstigen steuerlichen Gesetzgebungsvorhaben, die im Kontext oder mit Berührungspunkten zur Altersversorgung stehen. Der Vortrag verdeutlichte die hohe Dynamik des steuerlichen Umfelds und die Vielzahl paralleler Regelungsstränge, die bei der Gestaltung und Verwaltung von Versorgungszusagen mitzudenken sind.
Einen weiteren praxisrelevanten Schwerpunkt setzte Jens Intemann, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, mit seinem Überblick zur aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte zur bAV. Dabei befasste er sich unter anderem mit Urteilen im GGF-Kontext, insbesondere zur Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage. Diskutiert wurde, inwieweit Teile der zugesagten Verzinsung noch als arbeitnehmerfinanziert gelten können oder ob sie – etwa bei überhöhten Zinssätzen – ganz oder teilweise als arbeitgeberfinanziert zu qualifizieren sind, mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.
Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem Altersvorsorgereformgesetz als Nachfolge der bisherigen Riesterrente. Die beabsichtigten neuen Regelungen wurden umfassend dargestellt und eingeordnet, auch vor dem Hintergrund eines Paradigmenwechsels weg von klassischen Garantien hin zu stärker flexibilisierten Modellen.
Ein eher wenig bekannter, gleichwohl praxisrelevanter Aspekt wurde im Vortrag von Herrn Ralf Linden aufgegriffen. Er wies darauf hin, dass bis zu zwei Altersvorsorgeverträge abgeschlossen werden können, in die jeweils maximal 6.840 Euro eingezahlt werden dürfen. Diese Verträge enthalten im Falle geförderter Beiträge von 1.800 Euro somit die Möglichkeit einer Überzahlung mit ungeförderten Beiträgen von insgesamt bis zu 11.880 Euro p.a. Für diese ungeförderten Beiträge kann durch die neuen Produkte nach § 1 AltZertG das bislang für klassische Rentenversicherungen geltende Versicherungsprivileg – insbesondere die Steuerstundung von Erträgen in der Anwartschaftsphase – künftig auch auf ETF-basierte Produkte übertragen werden, insbesondere im Hinblick auf die Vorabpauschale.
Vertiefende Beiträge zur Sozialversicherungsrechtsprechung und bAV sowie eine Aktuelle Stunde zu ausgewählten Spezialfragen – unter anderem zum Sicherungsbeitragspuffer und zur Körperschaftsteuersatzsenkung – rundeten den Tag ab. Am Nachmittag stand die Aktivrente im Fokus. Dabei wurden die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Stellschrauben dieses Konzepts erörtert, unter anderem durch Beiträge von Frank Wörner und Dr. Susanne Marian.