2022-11-25 Umsetzungshilfe für EbAV zum BaFin-Rundschreiben 10/2018 Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (VAIT)

normal keine LG

Umsetzungshilfe für EbAV zum BaFin-Rundschreiben 10/2018 Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (VAIT)

25.11.2022

Die aba hat im Mitgliederbereich ihrer aba-Internetseite eine Umsetzungshilfe zum VAIT-Rundschreiben der BaFin veröffentlicht.

Sie soll, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit oder einen abschließenden Charakter zu erheben, Möglichkeiten aufzeigen, wie die Anforderungen des VAIT-Rundschreibens unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips zu verstehen sind und umgesetzt werden können. Insbesondere sollen Anregungen dafür gegeben werden, wie im Sinne des BaFin-Anschreibens die sich den EbAV bietenden „Gestaltungsspielräume“ aktiv genutzt werden können.

Die Ausführungen in diesem Papier spiegeln die mehrheitlich geteilten fachlichen Einschätzungen der Mitglieder einer aba-Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter der Leitung von Jörg Paßmann (Leiter des aba-Fachausschusses Digitalisierung, Head of Pensions bei RWE Group) wider. Sie ist zusammengesetzt aus Vertretern von EbAV aus mehreren aba-Gremien (Fachausschüsse Digitalisierung und Kapitalanlage/Regulatorik, Fachvereinigungen Pensionskassen und Pensionsfonds), weiteren sachverständigen Kolleg/innen, die von Mitgliedern dieser Gremien hinzugezogen wurden, sowie aus Mitarbeitern der aba-Geschäftsstelle.

Die Inhalte in der Umsetzungshilfe sind allgemeiner Natur und als ergänzende Hilfestellung bei Entscheidungsprozessen zu verstehen. Eine Anfang September 2022 an die Fachebene der BaFin gerichtete Bitte um (ggf. informelle) fachliche Rückmeldungen zum Entwurf des Papiers (Handlungsempfehlungen, Interpretationen auslegungsbedürftiger Formulierungen im VAIT-Rundschreiben) wurde von der BaFin Mitte Oktober 2022 aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt.

Die in dieser Umsetzungshilfe aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten können daher von den aufsichtlichen Erwartungen der BaFin abweichen. Wichtig ist aber auch: selbst wenn die BaFin fachliche Anmerkungen gegeben hätte, wären die Umsetzungshilfe keine „Garantie“ für das Ausbleiben von Beanstandungen bei Prüfungen gewesen. Jede individuelle EbAV muss sich mit ihrer Situation auseinandersetzen und diese berücksichtigen, z.B. den Grad der Eigenständigkeit gegenüber Trägerunternehmen und/oder Dienstleistern bei der genutzten Infrastruktur, Gegenstand und Inhalt von Ausgliederungsvereinbarungen etc..

Die Umsetzungshilfe spiegelt ansonsten den aktuellen Kenntnis- und Erfahrungsstand, acht Monate nach der Veröffentlichung des überarbeiteten Rundschreibens im März 2022, wider. Es wird empfohlen, bei ihrer Nutzung weitere bevorstehende Änderungen im rechtlichen und regulatorischen Umfeld zu berücksichtigen, die in ihren Grundzügen bereits absehbar sind.

Dazu zählt insbesondere der bevorstehende Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens über die Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (DORA-VO). Die im November 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedete Endfassung ist hier abrufbar. Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird demnächst erfolgen. Die BaFin hatte diesbezüglich in einem Beitrag der September-2022-Ausgabe des BaFin-Journals angekündigt, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens (24 Monate nach dem Inkrafttreten, also vsl. Ende 2024), das VAIT-Rundschreiben erneut zu überarbeiten, um so sicherzustellen, dass „keine regulatorische[n] Dopplungen entstehen“.

Mehr zum Thema: AufsichtWeitere ThemenExklusiv für MitgliederEbAV-II-RLDigitalisierung
 
Diese Seite verwendet technisch notwendige Session-Cookies, die für die Dauer Ihres Besuchs (Session) gesetzt und nach dem Schließen des Browsers gelöscht werden. Einzelseiten mit Anmeldeformularen zu aba-Newslettern verwenden einen Drittanbieter-Cookie (Sendinblue). Ein weiteres Cookie ermöglicht es, dass dieses Cookie-Banner für 365 Tage ausgeschaltet bleibt, nachdem Sie es geschlossen haben. Weitere Details können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.