2025-07-30 Zweiter Anlauf: Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt vor

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Zweiter Anlauf: Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt vor

aba-Stellungnahme in Vorbereitung

30.07.2025
Zweiter Anlauf: Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt vor

Am 25. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) erarbeiteten Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentengesetz vorgelegt. Er beruht inhaltlich auf dem unter gleichem Namen von der Ampel-Koalition in der letzten Legislaturperiode vorgelegten Gesetzentwurf. Dieser wurde am 24. Juni 2024 als Referentenentwurf (als Archiv-Fassung auf der BMAS-Internetseite noch aufrufbar) veröffentlicht und am 18. September 2024 im Bundeskabinett als (ebenfalls über die BMAS-Internetseite noch aufrufbarer) Regierungsentwurf verabschiedet. Wegen des Bruchs der Ampel-Koalition wurde das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen und wird nunmehr neu aufgenommen.

Das BMAS bietet im Rahmen einer Verbändeanhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf bis 8. August 2025.

Die aba wird sich an dem Anhörungsverfahren beteiligen. Die Beratungen in den zuständigen aba-Gremien haben bereits begonnen.

Inhaltlich stimmt der neue Referentenentwurf in weiten Teilen mit dem Regierungsentwurf von September 2024 überein. Änderungen gab es aber bei mehreren Details, darunter:

  • Wegfall der Evaluierung der Verbreitung und Prüfung eines Obligatoriums (§ 24a BetrAVG) und Evaluierung der Nettorenditen (§ 30a BetrAVG).
  • Wegfall des Art. 4 zur AnlV, da die Änderungen auf dem Verordnungsweg bereits vorweggenommen wurden (8. Änderungsverordnung zu Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz).
  • Das Inkrafttreten der Verbesserungen zur Geringverdienerförderung soll erst zwei Jahre später zum 1. Januar 2027 stattfinden (statt 1. Januar 2025).
  • Korrektur eines Fehlers: Inkrafttreten der Änderungen im EGVVG nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes, sondern zum 1. Juli 2026, genauso wie die Änderungen im VVG.
  • Verschieben des Inkrafttretens der geplanten Änderung des § 6 BetrAVG (Vorzeitige Altersleistung) um ein halbes Jahr auf den 1. Juli 2026.

Eine Synopse mit einer Gegenüberstellung von geltendem Recht und im aktuellen Referentenentwurf geplanten neuen Recht ist für Mitglieder über die untenstehende Schaltfläche abrufbar.

 
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