Aufsichts-RL EbAV-II – anstehende nationale Umsetzung
05.01.2017
Nachdem die Richtlinie 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-RL) Ende 2016 im Amtsblatt erschienen und im Januar 2017 in Kraft getreten ist, steht die Richtlinie bis Januar 2019 zur nationalen Umsetzung an.
Zu den Hauptanliegen der aba zählen dabei:
- Schaffung eines eigenständigen Aufsichtsrechts für EbAV: Die anstehende nationale Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie sollte dazu genutzt werden, ein eigenständiges Aufsichtsrecht für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) einzuführen. Damit sollte insbesondere die durch die Verweisketten verursachte Komplexität und Unsicherheit im Hinblick auf die für EbAV einschlägige Aufsichtsregulierung deutlich reduziert und der in der bAV stets zu beachtenden Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitgeber, Versorgungseinrichtung und Arbeitnehmer angemessen Rechnung getragen werden. Diese eigenständigen Regelungen könnten sich aus einem für alle EbAV geltenden allgemeinen Teil und jeweils einem separaten besonderen Teil für Pensionskassen und Pensionsfonds zusammensetzen.
- Nationalen Besonderheiten der EbAV angemessen Rechnung tragen
- EU-Mindestharmonisierung bei Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie nutzen: Eigene Risikobeurteilung (Art. 28), Schlüsselfunktionen (Art. 24 ff.), ESG-Kriterien (Art. 19, 21 etc.), Informationspflichten (Art. 36 ff.), keine faktische EU-Vollharmonisierung der EbAV-Regulierung durch EIOPA-Guidelines.
EbAV-II-RL