2018-08-10 aba lehnt delegierte Rechtsakte zur Berücksichtigung von ESG-Kriterien in die EbAV-II-RL ab

normal keine LG

aba lehnt delegierte Rechtsakte zur Berücksichtigung von ESG-Kriterien in die EbAV-II-RL ab

10.08.2018

Die aba hat in einem Positionspapier deutliche Kritik an dem Ende Mai 2018 präsentierten „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341“ (COM(2018)354) geübt.

Die aba kritisiert insbesondere Artikel 10 des Verordnungsvorschlags, der eine Einführung von delegierten Rechtsakten in die EbAV-II-RL vorsieht:

  • Delegierte Rechtsakte sind ein Instrument, das zu EU-Vorschriften passt, die eine EU-Vollharmonisierung anstreben, nicht aber zu einer Richtlinie, die wie die EbAV-II-RL bewusst nur auf eine Mindestharmonisierung abzielt.
  • Delegierte Rechtsakte sind auf die Änderung nicht wesentlicher Vorschriften beschränkt. Der „Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht“ ist aber eine für EbAV wesentliche Vorschrift und sollte demnach nicht durch delegierte Rechtsakte geändert werden.
  • Dem Vorschlag liegt ein für die aba nicht nachvollziehbares Verständnis der EbAV-II-RL zugrunde: Die Kommission geht offenbar davon aus, dass die EbAV-II-RL bereits jetzt eine verpflichtende Berücksichtigung von ESG-Kriterien in der Kapitalanlage vorsieht. Tatsächlich enthält die Richtlinie lediglich eine Verpflichtung zur Offenlegung, ob und wenn ja wie ESG-Kriterien u.a. bei der Anlageentscheidung berücksichtigt werden.
  • Die durch delegierte Rechtsakte angestrebte Kohärenz mit den EU-Richtlinien OGAW, AIFM, und Solvency II ist weder sinnvoll noch notwendig. EbAV sind nicht wie reine Finanzdienstleister zu behandeln (EW 32 EbAV-II-RL).
  • Die Kommission sieht nicht, dass EbAV v.a. Nachfrager auf dem Finanzmarkt sind. Sie sollten daher anders reguliert werden als die Anbieter von Finanzprodukten.
  • Die wenigsten EbAV stehen überhaupt im Wettbewerb, weder untereinander noch mit Finanzdienstleistern. Wettbewerbsgleichheit ist in diesem Bereich daher kein passendes Argument.
  • Die Aussage der EU-Kommission, dass eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften für alle vom Aktionsplan erfassten Finanzmarktteilnehmer geboten sei, da diese „in der Regel grenzüberschreitend in der EU“ tätig seien, trifft auf EbAV nicht zu.  

Die aba lehnt die Aufnahme einer Vorschrift über derartige delegierte Rechtsakte daher entschieden ab.

 
Diese Seite verwendet technisch notwendige Session-Cookies, die für die Dauer Ihres Besuchs (Session) gesetzt und nach dem Schließen des Browsers gelöscht werden. Einzelseiten mit Anmeldeformularen zu aba-Newslettern verwenden einen Drittanbieter-Cookie (Sendinblue). Ein weiteres Cookie ermöglicht es, dass dieses Cookie-Banner für 365 Tage ausgeschaltet bleibt, nachdem Sie es geschlossen haben. Weitere Details können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.