Technischer Beitrag von EIOPA zur Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie und der PEPP-Verordnung im Zusammenhang mit der Spar- und Investitionsunion: aba-Positionspapier
17.11.2025
Für den 19. November 2025 hat die EU-Kommission u.a. die Veröffentlichung von Vorschlägen zur Überarbeitung der EbAV II Richtlinie und der PEPP Verordnung sowie Empfehlungen zu den Themen Rententrackingsysteme, Automatische Einbeziehung und Renten-Dashboards angekündigt. In Vorbereitung dieser Vorschläge und Empfehlungen hatte die EU-Kommission im Sommer 2025 der EU-Aufsichtsbehörde EIOPA zahlreiche Fragen gestellt, die sogenannten „Technical Questions“.
EIOPA hat diese Fragen am 8. September 2025 in einem „Technical Input“ beantwortet und dabei auch konkrete Vorschläge gemacht. In diesem Positionspapier geht die aba auf die für sie zentralen Rat- und Vorschläge von EIOPA ein:
- Der EIOPA-Vorschlag, zukünftig Arbeitgeberbeiträge zu individuellen EU-Altersvorsorgeprodukten, sogenannten PEPP, zu ermöglichen, hat das Potenzial, etablierte Systeme der betrieblichen Altersversorgung zu beschädigen, sobald kollektive Vereinbarungen mit von Arbeitnehmern geführten PEPP-Konten kollidieren.
- Die Entscheidung, ob das PEPP im „workplace context“ angeboten werden soll, muss daher den Mitgliedstaaten obliegen.
- Aufgrund ihres sehr langfristigen Anlagehorizonts sind EbAV dafür prädestiniert, in illiquide Assets zu investieren. Das Ausmaß, in dem eine EbAV in alternative Anlageklassen investiert, hängt auch von ihren Verpflichtungen (sowie den Bedeckungsvorschriften) und davon ab, ob es eine Unterstützung durch Trägerunternehmen gibt. Die Definitionen der „unternehmerischen Vorsicht“ in der EbAV-II-Richtlinie sowie deren Regelungen zu Outsourcing und Vermögensverwaltung stehen einer angemessenen Diversifizierung der Kapitalanlage von EbAV nicht im Weg.
- EbAV und Altersversorgungssysteme unterscheiden sich deutlich von Anbietern der dritten Säule und ihren Altersvorsorgeprodukten und sollten daher auch anders reguliert werden. Der Anwendungsbereich der EbAV-II-Richtlinie sollte unverändert bleiben, um unpassende Anforderungen für die Einrichtungen zu vermeiden.
- Um der Heterogenität zwischen EbAV in der EU, welche auf Unterschieden in nationalem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht zurückzuführen ist, gerecht zu werden, muss am Minimalharmonisierungsansatz der Richtlinie festgehalten werden. Wir halten eine strengere und auf Konvergenz ausgerichtete Aufsicht von EbAV für nicht sachgerecht und teilen die hierfür von EIOPA angeführten Gründe nicht.
- Die Informationspflichten sollten nur dort ausgeweitet werden, wo ein entsprechender Mehrwert nachgewiesen werden kann. Das heißt: Falls keine Entscheidungen vom Einzelnen zu treffen sind, z.B. zur Vermögensanlage oder zur Auszahlungsform, ist von weiteren Anforderungen abzusehen.
- Die Tatsache, dass nur ein sehr kleiner Anteil von EbAV grenzüberschreitend tätig sind, hat verschiedene Gründe, die jenseits des Aufsichtsrechts liegen. Die Schaffung eines Binnenmarkts für die betriebliche Altersvorsorge sollte daher kein zentrales Ziel der EbAV-II-Richtlinie sein.