2018-07-16 Referentenentwurf zur EbAV-II-Richtlinie: Gesetzgeber muss dem Charakter einer EU-Mindestharmonisierung für EbAV angemessen Rechnung tragen

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Referentenentwurf zur EbAV-II-Richtlinie: Gesetzgeber muss dem Charakter einer EU-Mindestharmonisierung für EbAV angemessen Rechnung tragen

16.07.2018

Die aba hat sich an der Verbändeanhörung des BMF zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie beteiligt und am 16. Juli 2018 ihre Stellungnahme abgegeben.

Der BMF-Referentenentwurf ist zwar aus Sicht der aba im Wesentlichen geeignet, die einzelnen Anforderungen der EbAV-II-RL national umzusetzen, setzt aber den Geist der EbAV-II-RL, d.h. den Geist einer aufsichtsrechtlichen EU-Mindestharmonisierung für EbAV, bislang nicht um. Das BMF schreibt in der Begründung selbst, dass die Systeme der betrieblichen Altersversorgung in den Mitgliedstaaten große Unterschiede aufweisen und maßgeblich an das jeweilige nationale Arbeits- und Steuerrecht anknüpfen und daher die Richtlinie auf eine Mindestharmonisierung ausgelegt ist und die Mitgliedstaaten damit größere Spielräume in der Umsetzung haben. Der Referentenentwurf nutzt diesen größeren Umsetzungsspielraum aber nicht, um die künftige Regulierung von Pensionskassen und Pensionsfonds auf das nationale Arbeits- und Sozialrecht abzustimmen. Mit dem Fokus „individueller Verbraucherschutz“ werden Pensionskassen weiterhin als Lebensversicherungsunternehmen definiert und die Regulierung der Pensionsfonds darauf aufgebaut. Entsprechend wird der Aufsichtsauftrag formuliert.

Die aba weist auf die Gefahr hin, dass der bewusst den Mitgliedstaaten gegebene Umsetzungsspielraum von der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA genutzt wird und es faktisch zu einer EU-Vollharmonisierung über oder basierend auf den entstehenden EIOPA-„Guidances“ kommt. Der Begriff der Guidances wurde erstmals in einem EIOPA-Folienvortrag vom März 2018 zur EbAV-II-Umsetzung verwendet. Dieser Ausdruck wirft Fragen auf, da die EIOPA-Verordnung Guidances nicht kennt. Die Verordnung enthält nur den Begriff der "Leitlinien und Empfehlungen" („Guidelines“ siehe Art. 16 EIOPA-Verordnung), die die nationalen Aufsichtsbehörden grundsätzlich einzuhalten haben (sog. „Comply or explain“-Verfahren).

Der nationale Gesetzgeber sollte zumindest prüfen können, welche EIOPA-Empfehlungen und wie diese für die Regulierung deutscher EbAV angemessen genutzt werden. Die aktuellen Pläne von EIOPA betreffen nicht nur alle wichtigen Anforderungen der EbAV-II-RL, sondern gehen dabei auch deutlich über die EbAV-II-RL hinaus (EIOPA-Planungsdokument 2017-2019). So soll über die „Eigene Risikobeurteilung“ die für EbAV ungeeignete Solvency-II-Bewertungsmethodik (vormals Holistic Balance Sheet (HBS), inzwischen wird von Common Framework gesprochen) und Berichtspflichten für EbAV in Anlehnung an Säule 3 von Solvency-II eingeführt werden. Überregulierungen und unpassende Regulierungen für EbAV müssen vermieden werden – für bestehende EbAV und künftige Systeme wie das Sozialpartnermodell.

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