BaFin-Konsultation zur Inhaberkontrollverordnung – aba-Stellungnahme
18.06.2021
Die BaFin hatte den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung bis 11. Juni 2021 zur Konsultation 05/2021 gestellt. Die Änderungen erfolgen auch vor dem Hintergrund der (für EbAV nicht einschlägigen) „Gemeinsamen Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor“ der drei EU-Aufsichtsbehörden.
Die InhaberkontrollV zielt auf die Inhaber einer Beteiligung an der Versicherung/Bank/EbAV ab. In der aba-Stellungnahme (neben anderen Stellungnahmen zu finden auf der BaFin-Website) wird das Anliegen (auch per se für EbAV) unterstützt, die aufsichtlich notwendige Transparenz über die tatsächlichen und wirtschaftlichen Kontrollverhältnisse beaufsichtigter Unternehmen sicherzustellen, jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Inhaberkontrolle im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen muss. Die aba regt an, die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse dieser EbAV abgestuft nach dem Sinn und Zweck der Inhaberkontrolle einzufordern, die der besonderen Situation unternehmenseigener EbAV und den von Sozialpartnern getragenen EbAV gerecht wird. Insbesondere sollte die Anzeige eines neuen Geschäftsleiters in mittelbaren Beteiligungen vereinfacht und bspw. die behördlichen Unterlagen sowie detaillierte Angaben zu früheren Tätigkeiten nur bei Vorliegen besonderer Gründe verlangt werden.