2024-09-17 BMF-Roundtable zum Bürokratieabbau im Steuerrecht

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BMF-Roundtable zum Bürokratieabbau im Steuerrecht

17.09.2024

Am Nachmittag des 3. September 2024 wurden die aba und andere Verbände vom Finanzministerium eingeladen, bis zum 9. September Vorschläge zum systematischen Bürokratieabbau im Steuerrecht zu unterbreiten. Auf deren Basis fand am 16. September im Ministerium ein Roundtable statt.

Angesichts der kurzen Stellungnahmefrist beschränkte sich die aba auf folgende Empfehlungen zum Bürokratieabbau:

Wir verwiesen darauf, dass es in den vergangenen Jahren stets zu neuen komplexen gesetzlichen Regelungen gekommen ist, deren Implementierung und Befolgung im Bereich der betrieblichen in Altersversorgung stets zusätzliche Kosten verursacht habe. Wir empfahlen daher eine umfassende Überprüfung aller bestehenden steuerlichen Vorschriften. Davon umfasst sollten nicht nur Verwaltungsanweisungen sein, sondern auch Gesetze. Das Ziel sollte ein Rückbau der Zahl und Komplexität der bestehenden Regelungen sein. Die Beschränkung allein auf die tatsächlich notwendigen gesetzlichen Regelungen würde die Administration der Steuergesetze erleichtern und mehr Rechtssicherheit schaffen. Darüber hinaus sollte deutlicher als in der Vergangenheit darauf geachtet werden, dass neue steuerrechtliche Regelungen einfach, verständlich, leicht umsetzbar und nicht kostentreibend sind.

Steuergesetze sollten aus sich heraus verständlich sein, und nicht umfangreicher Erläuterungen durch BMF-Schreiben bedürfen. Immer dann, wenn sich bereits im Gesetzgebungsprozess herausstellt, dass ein neues Gesetz auslegungsbedürftig ist, sollten die dafür erforderlichen Verwaltungsanweisungen zeitgleich zum Gesetz erstellt werden.

Es sollte eine durchgehende Akzeptanz der Textform seitens der Finanzverwaltung stattfinden, die nach dem Prinzip der Ausnahme vom Grundsatz die Schriftform nur in begründeten Fällen verlangt. Als Beispiel wurde der Verzicht auf das Schriftformerfordernis in den §§ 4d und 6a EStG angeführt.

Die von der BaFin genehmigten Kriterien sollten für die Finanzverwaltung maßgeblich sein, da die Regelung für den Unterworfenen sonst keinen Sinn ergeben. Die Komplexität kann durch gleiche Behandlung von gleichen Tatbeständen vermindert werden, was an der Abrufbarkeit der Steuer-ID-Nr. durch versicherungsförmige bAV versus Direktzusage und Unterstützungskasse festgemacht wurde. Der Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der Digitalen Rentenübersicht könnte – bei denjenigen, die diese verpflichtend oder freiwillig anwenden – durch eine dauerhafte Nutzung der Digitalen Rentenübersicht im MAV-Verfahren reduziert werden und sollte auch auf Unterstützungskassen und Unternehmen mit Direktzusagen erweitert werden. Ideal wäre es, wenn der Arbeitgeber zu Beginn der Zusage die Steuer-ID des neuen Versorgungsberechtigten übermitteln dürfte. Es könnte auf schriftliche Standmitteilungen verzichtet werden, sofern die DigiRÜ genutzt werden kann.

Komplexität und Verwerfungen entstehen auch durch stark verzögerte Anpassungen an Rahmenbedingungen und Inflation. In solchen Fällen sehen sich Wirtschaftssubjekte gezwungen, andere dysfunktionale und komplexe Alternativen zu suchen. Als Beispiel hatten die Körperschaftssteuerhöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV sowie der Vervielfacher-Faktor der Anlage 1 zu § 4d Abs. 1 EStG gedient.

Die Forderung nach verbindlichen Kriterien als Mittelstandsförderung klingt zunächst nach mehr Regulierung. Sie kann aber in den Fällen zum Abbau von Komplexität führen, wenn dadurch Klarheit entsteht und klare Strategien und Leitlinien erkennbar werden – wie z.B. bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern im Kontext von verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage. Auch Strafen sollten an die Fähigkeiten des Mittelstands anpasst werden.

Das Gleichverteilungsverfahren der Steuerbilanz müsste in die Moderne versetzt und mit Maßgeblichkeit der Handelsbilanz könnten Unterschiede zur Steuerbilanz auf nur noch notwendige Fälle konsolidiert und nivelliert werden. Auch die Besteuerung und Sozialversicherungspflicht kann in Fällen wie bei Sachzuwendungen eine Vereinheitlichung vertragen.

 
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