2024-10-21 Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)

21.10.2024

Zusammenfassung: Die mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für das pAV-Reformgesetz aufgeworfenen Fragestellungen, die möglichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung und die Balance der drei Säulen der Altersversorgung sind u.E. äußerst komplex. Wir bedauern daher sehr, dass das BMF den Referentenentwurf erst am 30. September 2024 – also über 14 Monate nach der Veröffentlichung des Abschlussberichts der Fokusgruppe – zur Konsultation gestellt und weniger als drei Wochen Zeit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

In der Stellungnahme zum BMF-Referentenentwurf weist die aba u.a. hin auf:  

  • Säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Altersvorsorge in Deutschland fehlt: Wir bedauern es, dass bei der Umsetzung ein weiteres Mal die Chance vertan wurde, eine Bestandsaufnahme und Zieldefinition der drei Säulen der Altersversorgung vorzunehmen. Daher lässt auch der vorgelegte BMF-Referentenentwurf keine bzw. nur wenig Verzahnung mit den anderen Säulen erkennen und trägt so auch nicht dazu bei, ein säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Alterssicherung voranzubringen. Für die private Altersvorsorge sollen Produkte gefördert werden, die aus Sicht der Vorsorgenden deutlich flexibler und rentierlicher sein können als es die derzeitigen Rahmenbedingungen der betrieblichen Alters-versorgung erlauben. Dies betrifft u.a. die Flexibilisierung bzw. Aufhebung der Beitragsgarantie ebenso wie die generelle Frage der Vererblichkeit von nicht verbrauchtem Altersvorsorgekapital. Diese im BMF-Referentenentwurf definierten Rahmenbedingungen für die private Altersvorsorge sind geeignet, die betriebliche Altersversorgung nachhaltig zu beschädigen und die von der Bundesregierung angestrebte Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung zu konterkarieren.
  • Altersversorgung ist mehr als Vermögensbildung: Für die private Altersversorgung ist eine Konzentration auf die Altersleistung vorgesehen. Todesfall- und Erwerbsminderungsrisiken dürfen hier nicht mehr abgesichert werden und Auszahlpläne ohne eine lebenslange Auszahlung werden gefördert. Damit werden in den genannten Bereichen mögliche Versorgungslücken eröffnet, die bei der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden können.
  • ​​​Die Bundesregierung sollte konsistente Anreize und Botschaften zum erforderlichen Ausbau kapitalgedeckter Altersvorsorge setzen: Der BMF-Referentenentwurf wirft hier viele grundlegende Fragen auf. Wie steht die – im Vergleich zum Regierungsentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG) – über dreimal so hohe Förderung dieser längerfristigen Vermögensbildung zur Zielsetzung der Bundesregierung, die betriebliche Altersversorgung, v.a. durch eine Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells, auszubauen? Der vorliegende BMF-Referentenentwurf sieht auch eine Förderung für Produkte mit einem Auszahlungsplan vor, der mit dem 85. Lebensjahr endet. Diese Auszahlungsform kann bei Leistungsbeginn auf viele Menschen durchaus attraktiv wirken. Dabei wird aber in Kauf genommen, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr gegensteuern können, einem erhöhten Altersarmutsrisiko ausgesetzt sein können und staatliche Unterstützung notwendig wird. Finanzielle Risiken werden damit auf die künftigen Steuerzahler übertragen, während nicht verbrauchtes Altersvorsorgekapital – anders als bei der betrieblichen Altersversorgung – großzügig vererbt werden kann. Das halten wir bei einer verbreiteten Entscheidung für diese Auszahlungsform für sozialpolitisch kritisch, zumal die künftige Förderung ja die Bevölkerung in der ganzen Breite erreichen soll.
  • Neue Förderung für alte und neue bAV-Verträge ist zu begrüßen, doch Rechtsklarheit ist notwendig und unnötige Komplexität muss vermieden werden: Wir begrüßen die vorgesehene Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages sowie grundsätzlich auch die neue Fördersystematik, die auch für bestehende bAV-Riesterverträge genutzt werden kann. Wir regen an, die neue Fördersystematik im Hinblick auf das Gender Pension Gap zu überprüfen. Unnötige weitere Komplexität in der betrieblichen Altersversorgung muss vermieden und Rechtsklarheit geschaffen werden. So unterstellt der BMF-Referentenentwurf, dass die neuen Regelungen für die in § 3 Nr. 63 EStG genannten bAV-Versorgungsträger im geltenden Rechtsrahmen der bAV auch arbeits- und aufsichtsrechtlich umsetzbar sind. Dies trifft u.E. nur für Altersversorgungssysteme mit einer 100%-Garantie und lebenslangen Leistungen zu. Wir empfehlen, die Verweise in § 3 Nr. 63 EStG, § 100 EStG und § 1a BetrAVG auf die Regelung des § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG zu reduzieren. Auch beim Thema „Wechseloptionen“ fehlt es an Rechtsklarheit. Zudem sollte u.a. die Umsetzungsfrist großzügiger bemessen sein und die Günstigerprüfung im Rahmen des § 52 Abs. 50a EStG von der ZfA vorgenommen werden.

Hinweis: Die vollständige Stellungnahme ist über die blaue Download-Schaltfläche abrufbar. 

 
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