2025-08-08 aba-Stellungnahme zum Referentenentwurf "Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze"

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aba-Stellungnahme zum Referentenentwurf "Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze"

(2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)

08.08.2025
aba-Stellungnahme zum Referentenentwurf

Zusammenfassung
Hinweis: Es handelt sich hier um die Zusammenfassung der insgesamt 25-seitigen Stellungnahme, die über die unten stehende blaue Schaltfläche abrufbar ist.

Die aba begrüßt den Referentenentwurf für das BRSG II und unterstützt die sozialpolitisch notwendige Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Neben der Stellungnahme zu den zahleichen vorgesehenen Änderungen zeigen wir weiteren Diskussions- und Handlungsbedarf auf.

Anhebung der Abfindungsgrenzen: Wir begrüßen es, dass die Abfindungsmöglichkeiten von Kleinstanwartschaften, bei denen die spätere Leistungshöhe und die Verwaltungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, erweitert werden sollen. Wir bezweifeln aber, dass der hier gewählte Weg aufgrund seines großen Verwaltungsaufwandes zielführend sein wird. Es wäre sinnvoller, bei zustimmungsfreien Abfindungen die Abfindungsgrenze in § 3 Abs. 2 BetrAVG auf 2% bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzuheben. Für die sehr aufwändige Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG-E sollte als Abfindungshöhe (wie vor 2005) ein Wert von 4% bzw. 48/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gelten. Die zwingende Übertragung der Mittel in die Gesetzliche Rentenversicherung sollte gestrichen werden. 

Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente: Die vorgeschlagene Regelung, die grds. auch einen Rechtsanspruch auf Betriebsrente im laufenden Arbeitsverhältnis vorsieht, wird bei den Arbeitgebern und Versorgungseinrichtungen erheblichen Aufwand auslösen. Sie führt insbesondere dann zu großem Verwaltungsaufwand, wenn gleichzeitig der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht wird. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsprozesse gilt es anzupassen. Daher halten wir es für notwendig, dass das Inkrafttreten der Änderung in § 6 BetrAVG-E frühestens ein bis zwei Jahre nach Verkündung des Gesetzes erfolgt. Eine Übergangsregelung sollte zudem sicherstellen, dass die Neuregelung nur für Neuzusagen ab Verkündung des Gesetzes gilt. Außerdem muss die in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, als Leistungsvoraussetzung für den Bezug der Betriebsrente unter Versorgungsgesichtspunkten das Ausscheiden des Beschäftigten beim Arbeitgeber oder aus dem Erwerbsleben vorzusehen, von der Neuregelung unberührt bleiben, besser noch im Gesetz direkt verankert werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilbetriebsrente darf nicht entstehen und Vereinbarungen über Teilbetriebsrenten, zum Beispiel in Tarifverträgen, müssen unberührt bleiben.

Optionsmodelle zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene: Die Einführung eines Optionssystems soll nach dem Entwurf nur dann zulässig sein, wenn die umzuwandelnden Entgeltansprüche nicht in einem bestehenden oder üblicherweise einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind. Da es nur wenige Branchen und Bereiche gibt, in denen Entgeltansprüche nicht tarifvertraglich geregelt sind, wird dadurch der Anwendungsbereich der betrieblichen Optionssysteme unnötigerweise auf Umwandlungen nichttariflichen Entgelts beschränkt.

Verbesserungen beim SPM: Wir begrüßen es, dass in Zukunft klargestellt wird, dass eine mangelhafte, oder besser unzureichende, Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führt. Die beabsichtigte Streichung des Absatzes 3 in § 21 BetrAVG ist nachvollziehbar, da der Sachverhalt teilweise in § 24 BetrAVG geregelt werden soll. § 21 Abs. 2 BetrAVG hingegen sollte im Sinne des vom Gesetzgeber intendierten Schutzes bestehender Systeme erhalten bleiben.  Wir begrüßen es, dass mit § 24 BetrAVG-E nunmehr Wege aufgezeigt werden, wie auch nichttarifgebundene Dritte an SPM teilnehmen können. Allerdings sehen wir noch Regelungsbedarf an verschiedenen Stellen. Die Regelungen zur Wechselmöglichkeit zwischen Sozialpartnermodellen bzw. Versorgungsträgern und die geplanten Regelungen zu Abfindungen iRv SPM finden unsere grundsätzliche Unterstützung. Aber auch dort bedarf es noch weiterer rechtlicher Klarstellungen. Die Flexibilität der Abfindungsmöglichkeiten wird zudem dadurch eingeschränkt, dass nach der vorgeschlagenen Neuregelung die Abfindungsgrenzen schon vorab von den Sozialpartern festgelegt werden müssen. 

Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung: Wir begrüßen die Anhebung des Förderbetrags von 288 auf 360 € und die daraus resultierende Erhöhung der steuerlich geförderten Beiträge von 960 auf 1.200 € (§ 100 Abs. 2 und Abs. 6 EStG). Darüber hinaus begrüßen wir die Kopplung der Einkommensgrenzen für die Förderberechtigten an die Beitragsbemessungsgrenze BBG (3% der BBG) sowie die gegenüber dem aktuellen Stand leichte Erhöhung der Einkommensgrenze von derzeit 2.575 auf 2.898 € (§ 100 Abs. 3 Ziff. 3 EStG). Für Arbeitgeber stellt die Höhe des Fördersatzes den Anreiz zur Erteilung solcher zusätzlichen Betriebsrentenzusagen dar. Wir regen daher an, den Förderprozentsatz von 30% auf 40% bis 50% anzuheben. Außerdem sollten die Änderungen nicht erst zum 01.01.2027 in Kraft treten.

Pensionskassen: Vor dem Hintergrund der erforderlichen Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand unterstützen wir eine Änderung im § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG. Wir gehen davon aus, dass auch in Zukunft aufsichtsrechtlich keine individuellen Prüfungen der Pensionskassen hinsichtlich des (teilweisen) Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen müssen. Wir begrüßen die Klarstellung zur teilweisen Auflösung der Verlustrücklage durch eine Ergänzung von § 193 VAG, die den obersten Vertretungen einen größeren Spielraum verschafft. Wir begrüßen und unterstützen die hier vorgesehenen Regelungen zur vorübergehenden Unterdeckung von Pensionskassen in § 234j Abs. 4 – 8 VAG-E, halten es aber für notwendig, die Vorschriften an zwei Stellen klarer zu fassen.

Pensionsfonds: Wir begrüßen die Ergänzung der Leistungsformerbringung von Pensionsfonds durch Ratenzahlungen und dass Sterbegeldzahlungen künftig nicht nur an den engen Kreis von Hinterbliebenen erbracht werden dürfen. Um ein Exklusivitätsverhältnis zu vermeiden, regen wir an, in der Begründung „lebenslange Zahlung“ und „Kapitalzahlung in Raten“ nicht mit einem „oder“ zu verbinden, sondern mit einem „und“ oder zumindest mit einem „und/oder“.

Weitergehender Reformbedarf: Wir halten es u.a. für dringend geboten, die folgenden Punkte noch in den Gesetzgebungsprozess für ein BRSG II einzubringen:

  • Dotierungsgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf steuerlichem Niveau vereinheitlichen
  • „Doppelverbeitragung“ nach über 20 Jahren endlich beseitigen
  • Effizienzsteigernde Digitalisierung ermöglichen und Bürokratie abbauen
  • Vorteile des Datenaustauschs mit der Deutschen Rentenversicherung DRV sollten auch von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung genutzt werden können
  • Bestandsübertragungen erleichtern
  • Beitragszusagen mit Mindestleistung zukunftsfähig machen (Absenkung gesetzlicher Vorgaben zum Garantieniveau)
  • Angemessenes Aufsichtsrecht für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
  • Die neue Anlageverordnung bedarf noch der begleitenden Regulierung
  • Körperschaftssteuerhöchstgrenzen bei Pensions- und Unterstützungskassen anpassen
  • Für steuerbefreite Pensionskassen Klarstellung für „verpfändete Rückdeckungsversicherung“
  • Zeitgemäße steuerliche und bilanzielle Rahmenbedingungen für Direktzusagen und Unterstützungskassen schaffen
  • Benachteiligung von Elterngeldbeziehern beseitigen
  • Mehr Generationengerechtigkeit: faire Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen
  • Altersversorgung stärker fördern als Vermögensbildung
  • Kapitaldeckung in der betrieblichen und privaten, nicht in der gesetzlichen Altersvorsorge
     
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