2025-08-15 Standortfördergesetz – auch für EbAV relevant

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Standortfördergesetz – auch für EbAV relevant

15.08.2025
Standortfördergesetz – auch für EbAV relevant

Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 den Entwurf für das Standortfördergesetz beschlossen.

Das BMF hatte am 22. August 2025 den BMF-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG-E), der viele Regelungen aus dem Zukunftsfinanzierungsgesetz II der letzten Legislaturperiode aufgreift, zur Konsultation gestellt. Erfreulich ist die vorgesehene Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens zum 30. Dezember 2026 (siehe auch entsprechende BaFin-Pressemitteilung). Relevant für EbAV ist auch die Implementierung der Verordnung zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (sog. ESAP-Verordnung). EbAV müssen an BaFin und den Bundesanzeiger (Unternehmensregister) melden.

In Art. 61 des StoFöG-E war u.a. folgende erfreuliche Änderung vorgesehen:

„(9) Die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „in Vermögensgegenstände nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und“ durch die Angabe „investieren in Vermögensgegenstände nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und Abs. 3 sowie § 235 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in Liquiditätsanlagen, die näherungsweise den Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechen, und“ ersetzt. „

Die aba hatte zusammen mit ABV und AKA zu diesem BMF-Referentenentwurf Stellung genommen, und zwar zu Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Anlageverordnung und Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung sowie des Kreditwesengesetzes (KWG).

 
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