aba antwortet auf die Konsultation der EU-Kommission zur ergänzenden Altersvorsorge
aba-Positionen zu Rententrackingsystemen, Pension Dashboards, automatischer Einbeziehung sowie den anstehenden Überarbeitungen der PEPP-Verordnung und der EbAV II-Richtlinie
01.09.2025
01.09.2025
Vor dem Hintergrund der für diese EU-Legislaturperiode angestrebten Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion zur Spar- und Investitionsunion bzw. „Savings and Investments Union“ (SIU, siehe Mitteilung von März 2025) hat die EU-Kommission am 13. Juni 2025 die Targeted Consultation on Supplementary Pensions veröffentlicht und bis zum 29. August 2025 durchgeführt.
Die Konsultation teilt sich in fünf Abschnitte. Die ersten drei Abschnitte sind den Themen Rententrackingsysteme, Pension Dashboards und automatischer Einbeziehung in kapitalgedeckte Altersversorgungssysteme gewidmet. Zu diesen Themen plant die EU-Kommission, in Q4 2025 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auszusprechen. Die anderen beiden (und deutlich umfangreicheren) Abschnitte sind den anstehenden Überarbeitungen der PEPP-Verordnung und der EbAV II-Richtlinie gewidmet.
In ihrer am 28. August 2025 eingereichten Stellungnahme (unten verlinkt) vertritt die aba folgende Positionen:
- Rententrackingsysteme: Rententrackingsysteme sind ein sinnvolles Werkzeug, um Bürger bei ihrer Vorsorgeplanung zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn sie – wie z.B. die Digitale Rentenübersicht in Deutschland – alle drei Säulen der Altersversorgung erfassen. Versorgungseinrichtungen sollten die Möglichkeit erhalten, Informationspflichten über Rententrackingsysteme zu erfüllen. Entscheidungen über den Aufbau eines Trackingsystems und dessen konkrete Ausgestaltung sollten auf Mitgliedstaatenebene getroffen werden.
- Pension Dashboard: Ein EU-weites Pension Dashboard als rentenpolitisches Instrument für Entscheidungsträger kann die nationale Alterssicherungspolitik sinnvoll unterstützen, wenn es einen guten Überblick über die Entwicklungen in allen drei Säulen in den Mitgliedstaaten gibt. Erster Ansprechpartner für die EU-Kommission (v.a. DG EMPL) sollten die auf nationaler Ebene für Rentenpolitik zuständigen Ministerien sein. Für Rententräger dürfen durch die Schaffung eines Dashboards keine zusätzlichen Berichtspflichten entstehen.
- Automatische Einbeziehung: Automatische Einbeziehung in betriebliche Altersversorgungssysteme hat grundsätzlich das Potenzial, signifikant zur weiteren Verbreitung der 2. Säule beitragen. Aufgrund der Arbeitgeberhaftung kann über eine Verpflichtung hierzu allerdings nur im DC-Kontext diskutiert werden. Automatische Einbeziehung in die dritte Säule birgt die Gefahr, die für Arbeitnehmer im Regelfall überlegene betriebliche Altersversorgung zu beschädigen und ist daher abzulehnen.
- PEPP: Die bisherige Erfahrung mit dem „Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt“ PEPP hat gezeigt, dass es einer auf EU-Ebene entwickelten Einheitslösung für die Alterssicherung nicht bedarf – besonders in Mitgliedstaaten mit etablierten Betriebsrenten. Für ein Produkt, das weder im nennenswerten Umfang angeboten noch nachgefragt wird, sollte nicht versucht werden, durch regulatorische Maßnahmen einen künstlichen Markt zu erzeugen. Überlegungen, das PEPP auf die 2. Säule auszuweiten oder im „workplace context“ dessen Vertrieb zu unterstützen, weisen wir scharf zurück. Über die jeweiligen steuerlichen Regelungen kapitalgedeckter Altersversorgung entscheidet allein der Mitgliedstaat.
- EbAV II: In der betrieblichen Altersversorgung und bei EbAV spielen – im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge – das nationale Arbeitsrechts-, Sozial- und Steuerrecht eine zentrale Rolle. Das EU-Aufsichtsrecht muss hierfür den Mitgliedstaaten den erforderlichen Raum lassen, anstatt mehr Konvergenz anzustreben. Angesichts der damit bestehenden Heterogenität von EbAV in den EU-Mitgliedstaaten muss bei der Überarbeitung der EbAV II-Richtlinie am Grundsatz der Minimalharmonisierung festgehalten werden. Änderungen sollten nur vorgenommen werden, wenn hierfür ein nachweislicher Bedarf besteht. Den Grundsätzen der Subsidiarität und Proportionalität muss angemessen Rechnung getragen werden. Mit Blick auf die Kapitalanlage bedarf es vor allem für DB-Mitgliedstaaten wie Deutschland, Bedeckungsvorschriften, die zu den langfristigen Verbindlichkeiten passen und bei schwierigen Kapitalmarktsituationen temporäre Unterdeckungen zulassen (Art. 14). Der Fokus der EU-Kommission scheint jedoch exklusiv auf den Anlagevorschriften (Art. 19) zu liegen. Die diskutierte und von EIOPA empfohlene Einführung einer Fürsorgepflicht („duty of care“) für EbAV wäre v.a. im DB-Kontext weder angemessen noch zielführend. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Bestandsübertragungen besteht kein Änderungsbedarf. Auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der EbAV II Richtlinie ist nicht erforderlich.
Die aba hat sich auch intensiv in die Erstellung der Stellungnahme des europäischen Verbands PensionsEurope eingebracht.