Proportionalität bei der aufsichtlichen Prüfung digitaler operationeller Resilienz von EbAV gewährleisten.
aba-Ergänzungsvorschläge und Erläuterungen zum IDW-Indikatorenkatalog
03.11.2025
03.11.2025
Die Einhaltung der Anforderungen der DORA-Verordnung über die digitale operationelle Resilienz im Finanzsektor ist durch § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG zum verpflichtenden Gegenstand der Jahresabschlussprüfung auch für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) mit einem nach dem 31.12.2024 beginnenden Geschäftsjahr geworden.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat vor diesem Hintergrund im August 2025 einen Entwurf eines Prüfungsstandards zur Konsultation veröffentlicht. Er enthält Grundsätze für den Ablauf und die Inhalte der Prüfung sowie für die Prüfungsberichtserstattung.
Die aba begrüßt in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025, dass der Entwurf dem in Artikel 4 der DORA-Verordnung verankerten Grundsatz der Proportionalität, also der Verhältnismäßigkeit, Rechnung trägt, und zwar mit einem Indikatoren-Katalog zur Proportionalität als Anhang des Prüfungsstandards.
Die aba schlägt aber im Hinblick auf EbAV eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen am Indikatoren-Katalog vor. Sie verweist auf den im deutschen Recht (§ 296 VAG) und in der maßgeblichen EU-Verordnung (EbAV II-Richtlinie) verankerten eigenständigen Proportionalitätsmaßstab für EbAV.
Die aba will nicht nur Abschlussprüfer, sondern auch Verantwortliche in EbAV im Rahmen ihrer DORA-Prüfungsvorbereitung für die Besonderheiten von EbAV sensibilisieren.
- EbAV sind typischerweise „Ein-Produkt“-Anbieter. Ihr Angebot beschränkt sich regelmäßig auf Altersversorgungssysteme, sodass ein stabiles und stetiges Produktangebot erfolgt, welches zur Komplexitätsreduktion im Geschäftsbetrieb und in der Systemlandschaft führt.
- Ihr alleiniger Zweck ist die Erfüllung arbeitsrechtlicher Versorgungszusagen, woraus sich oft auch eine Nähe zu Trägerunternehmen und deren IT-Strukturen oder IT-Dienstleistern ergibt.