aba-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Zur Anhörung des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag am 16.03.2026
19.03.2026
19.03.2026
Zusammenfassung: Die Bundesregierung verfolgt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf folgendes Ziel: „Neben der gesetzlichen Rente soll eine ergänzende, freiwillige Altersvorsorge einen Beitrag dazu leisten, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern.“ Dieses Ziel kann mit dem Gesetzentwurf nicht erreicht werden:
Künftig sollen Altersvorsorgende sich auch für geförderte Produkte entscheiden können, die Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr vorsehen. Von den heute 67-jährigen werden rund 50% der Frauen und mehr als 30% der Männer älter als 85. Sie würden durch die neuen Altersvorsorgeprodukte keinen Beitrag zur Lebensstandardsicherung im höheren Alter erhalten.
Die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Förderung der privaten Altersvorsorge wird die betriebliche Altersversorgung nachhaltig beschädigen. Zu erwarten ist u.a. ein Rückgang der Entgeltumwandlung. Insbesondere bei der Frage der Garantie erfolgt eine Liberalisierung für die private Altersvorsorge (80%-Garantie und Verzicht auf Garantien). Einen vollständigen Verzicht auf Garantien gibt es in der betrieblichen Altersversorgung jenseits der Sozialpartnermodelle nicht. Sicher gibt es aber einen Teil von Arbeitnehmern, der die höheren Chancen von garantiearmen oder gar garantielosen Produkten und einen Auszahlplan bis 85, der eine deutlich höhere Startzahlung verspricht, bevorzugen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass diese Arbeitnehmer in Zukunft die neue Form der Vermögensbildung nutzen und dies sicher oft nicht zusätzlich zur bisherigen betrieblichen Altersversorgung über Entgeltumwandlung, sondern stattdessen. Dies hätte eine Verschiebung im Bereich der Altersversorgung zur Folge, keine Verbreitung oder Steigerung.
Ein solches Spannungsverhältnis lässt sich im Ergebnis nur auf zwei Wegen auflösen: Entweder verzichtet der Gesetzgeber auf eine einseitige Öffnung der geförderten privaten Altersvorsorge für garantiearme bzw. garantielose Produkte, solange in der betrieblichen Altersversorgung keine funktional vergleichbaren Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Oder es ist – nach vertiefter Prüfung – zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem begrenzten Umfang vergleichbare kapitalmarktnähere Gestaltungen zumindest für aus dem Nettoentgelt finanzierte betriebliche Altersversorgung eröffnet werden können. Beide Wege werfen erhebliche arbeits-, aufsichts-, steuer- und systempolitische Folgefragen auf. Sie können im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens ersichtlich nicht abschließend beantwortet werden. Gerade deshalb sollte der Gesetzgeber das Problem nicht unaufgelöst lassen, sondern die Frage seiner systemgerechten Auflösung ausdrücklich in die weitere Arbeit der Alterssicherungskommission einbeziehen. Andernfalls würde die Reform der privaten Altersvorsorge Fakten schaffen, deren sicher auch vom Gesetzgeber ungewünschte Rückwirkungen auf die betriebliche Altersversorgung – insbesondere auf die Entgeltumwandlung – erst nachträglich sichtbar würden.
- Säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Altersvorsorge in Deutschland fehlt und Reform der privaten Altersvorsorge hat Potential, die betriebliche Altersversorgung nachhaltig zu schädigen: (…)
- Die Bundesregierung sollte konsistente Anreize und Botschaften zum erforderlichen Ausbau kapitalgedeckter Altersvorsorge setzen: (…)
- Die neue Fördersystematik ist einfacher und transparenter, aber nicht für alle Personengruppen eine Verbesserung: (…)
- Altersversorgung ist mehr als Vermögensbildung: (…)
- Der kollektive Ansatz der betrieblichen Altersversorgung sorgt selbst bei hohen Aktienquoten und alternativen Anlagen in einer kollektiven Kapitalanlage für einen Risikoausgleich und reduziert damit für den Einzelnen auch Kapitalmarktschwankungen. (…)
- Neue Förderung für alte und neue bAV-Verträge ist zu begrüßen, doch diese sollte auch für die Beitragszusage mit Mindestleistung mit einem Garantieniveau von unter 100% möglich sein; Rechtsklarheit ist notwendig und unnötige Komplexität muss vermieden werden: (…)