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A. b) Schwellenwerte im Recht der bAV

22.12.2025

Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2026 beträgt 8.450 Euro monatlich und 101.400 Euro jährlich. Sie spielt u.a. eine wichtige Rolle für den steuerlichen Rahmen der bAV (§ 3 Nr. 63 EStG), die Höhe des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) und für den Anspruch des Arbeitnehmers, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Wert der erworbenen bAV unter bestimmten Voraussetzungen auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen (§ 4 BetrAVG).

Neuer Schwellenwert für die zustimmungsfreie Abfindung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz

Die Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) ist u.a. für die Abfindungsmöglichkeiten bei der bAV wichtig (§ 3 BetrAVG). Der Schwellenwert für die Abfindbarkeit beträgt im Jahr 2026 bei monatlicher Zahlweise 59,33 Euro (ein 1,5/100 der mtl. Bezugsgröße) und 7.119 Euro bei Kapitalleistungen (18/10 der mtl. Bezugsgröße). Das Betriebsrentengesetz sieht einen Mindestbeitrag vor, der für die Entgeltumwandlung aufzuwenden ist. Jährlich ist mindestens 1/160 der Bezugsgröße als Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu leisten (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG).

Die Leistungen des PSVaG im Fall einer Insolvenz sind in der Höhe begrenzt. Die Höchsthaftungsgrenze beträgt das dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 7 Abs. 3 BetrAVG). Für das Jahr 2026 betragen diese Höchstgrenzen für Renten 11.865 Euro, für Kapital 1.423.800 Euro.

Für Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen besteht die Möglichkeit, die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % für Beiträge bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG a. F. durchzuführen.

Der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner (§ 226 Abs. 2 SGB V) beträgt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (197,75 Euro).

Schwellenwerte für die externe Teilung im Versorgungsausgleichsgesetz knüpfen teils an die Bezugsgröße (§ 14 Abs 2 VersAusglG), teils an die BBG-GRV (§ 17 VersorgunsAusgG) an. Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent (2025: 79,10 Euro), in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt ( 2025: 9.492 Euro).