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BetrAV 4|2026 erschienen

15.06.2026

Der Vorschlag der Kommission für die Überarbeitung der EbAV II-Richtlinie ist das Thema des Kommentars von Dirk Jargstorff (stellvertretender Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der aba, Leiter der aba-FAchvereinigung Pensionsfonds und Leiter Betriebliche Versorgungsleistungen bei der​​​​​​ Robert Bosch GmbH) und Jürgen Rings (Mitglied des aba-Vorstands, Leiter dre aba-Fachvereinigung Pensionskassen und Vorstandsvorsitzender der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG / Höchster Pensionskasse VVaG).

Auf ihre einleitende Frage "Die geplante Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie1 – Irrweg oder Impuls für die betriebliche Altersversorgung?" finden sie eine eindeutige Antwort. Aus Sicht der Autoren gefährdet der Vorschlag in seiner jetzigen Form die deutsche betriebliche Altersversorgung - statt sie zu stärken.

Statt als Motor für die „Savings and Investment Union“ zu fungieren, droht der Überarbeitungsvorschlag der EU-Kommission zu deren Bremse zu werden. Jargstorff und Rings fordern: der Vorschlag muss dringend und grundlegend modifiziert werden.

Die quantitativen Anforderungen müssen der Natur der bAV entsprechen, der Grundsatz der Mindestharmonisierung muss unangetastet bleiben und der Bürokratieaufbau müsse nicht nur gestoppt, sondern vielmehr den europäischen Bürokratieabbauplänen angeglichen werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass die EbAV auch in Zukunft ihren wichtigen Beitrag für eine sichere Altersvorsorge und als langfristige, stabile Investoren für die europäische Wirtschaft leisten können.

Die Abhandlungen widmen sich folgenden Themen:

  • Der erste Beitrag dokumentiert den Bericht der aba-Vorsitzenden Beate Petry zur Lage der betrieblichen Altersversorgung anlässlich der Eröffnung der aba-Jahrestagung am 12. Mai 2026. Er beginnt mit einer Bestandsaufnahme der aktuellen Reformprozesse, insbesondere des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes, des Altersvorsorgereformgesetzes und der Arbeit der Alterssicherungskommission. Petry warnt vor zunehmender Bürokratie, Fehlanreizen und regulatorischen Risiken für die bAV. In der Diskussion um Obligatoriums- oder Opting-out-Modelle sieht sie die Gefahr einer Entwicklung der bAV zu einer arbeitgebergestützten Privatvorsorge. Kritisch bewertet sie zudem die Tendenz, die bAV primär als Instrument zur Stärkung der Kapitalmärkte zu betrachten, zulasten des Ziels der Lebensstandardsicherung im Alter. Dies gelte auf europäischer Ebene für die geplanten Reformen der PEPP-Verordnung sowie die vorgesehene Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie, die auf eine erhebliche Ausweitung europäischer Regulierung hinauslaufe. Petry fordert, den aktuellen Vorschlag zur Überarbeitung der EbAV II Richtlinie der EU-Kommission zurückzuziehen und durch einen neuen Ansatz zu ersetzen, der den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung Rechnung trägt und zu einer angemessenen Kosten-Nutzen-Regulierung für EbAV führt und im Interesse der bAV-Stakeholder ist.

  • Dr. Susanne Marian und Dr. Claudia Veh widmen sich in ihrem Beitrag der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung. Sie arbeiten zunächst die unterschiedlichen Hinterbliebenenbegriffe im Arbeits‑, Steuer‑ und Sozialversicherungsrecht heraus und stellen Grundsätze der steuerlichen und bilanziellen Behandlung dar. Darüber hinaus analysieren sie typische Klauseln zur Einschränkung von Hinterbliebenenleistungen, insbesondere Spätehen‑, Mindestehedauer‑ und Altersabstandsklauseln. Abschließend gelangen sie zu dem Ergebnis, dass der rechtliche Hinterbliebenenbegriff vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen überprüft und erwogen werden sollte, den begünstigten Personenkreis maßvoll zu erweitern.

  • Christian Betz-Rehm befasst sich mit der Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG bei Rentnergesellschaften. Er definiert zunächst den Begriff der Rentnergesellschaft und differenziert zwischen der Entstehung als „abgeleitete“ und „originäre“ Rentnergesellschaft. Im Mittelpunkt steht anschließend die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Rentnergesellschaften haben diese grundsätzlich nach den allgemeinen BAG‑Kriterien vorzunehmen, jedoch ohne reallohnbezogene Obergrenze und ohne Risikozuschlag. Bei abgeleiteten Rentnergesellschaften fehle es an besonderen Ausstattungsverpflichtungen, während bei originären Rentnergesellschaften eine Verletzung der Ausstattungspflicht allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger durch Verstöße gegen Nebenpflichten, nicht aber eine Anpassungspflicht der Rentnergesellschaft selbst begründen könne.

  • Der Beitrag „Machen wir was draus! Altersvorsorgereformgesetz – Zusammenspiel mit der bAV“ dokumentiert eine moderierte Podiumsdiskussion im Rahmen der aba-jahrestagung von Marc Braun, Hanne Borst und Dr. Georg Thurnes am 13. Mai 2026. Thema sind die vermuteten Wirkungen des Altersvorsorgereformgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung. Im Mittelpunkt stehen Unterschiede zwischen zweiter und dritter Säule, insbesondere bei Garantien, Rentenphase, Förderung, Beratung und Biometrie. Die Diskutanten sehen Chancen für Kombinationen der verschiedenen Förderarten, warnen aber vor einer Verdrängung der bAV und fordern im Ergebnis eine stärkere Würdigung kollektiver Strukturen.

 

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Über die BetrAV: Die von der aba herausgegebene Zeitschrift BetrAV bietet in jeder Ausgabe auf ca. 100 Seiten eine Fülle von Fachartikeln sowie Informationen über politische Diskussionen, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Praxis und Wissenschaft aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung.