normal keine LG

Reine Beitragszusage

Glossarbegriff


Die reine Beitragszusage ist eine Zusageart in der betrieblichen Altersversorgung.

Bei der reinen Beitragszusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur die Zahlung von Beiträgen zu. Geschieht dies durch Tarifvertrag oder aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, gilt das BetrAVG (mit den steuerlichen und beitragsrechtlichen Folgen). Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind, können sie die Tarifverträge zur reinen Beitragszusage der gleichen Branche für anwendbar erklären.

Beiträge zu einer reinen Beitragszusage können an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung geleistet werden.

Dem Arbeitnehmer darf kein Anlageerfolg versprochen werden (Garantieverbot), im Tarifvertrag soll aber ein Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden.

Wandeln Arbeitnehmer im Rahmen der reinen Beitragszusage Entgelt um, muss der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung entrichten, wenn er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Davon kann auch in Tarifverträgen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

Vereinbaren die Tarifvertragsparteien die reine Beitragszusage, müssen sie sich an der Durchführung und Steuerung beteiligen.