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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Glossarbegriff


Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII. Die Grundsicherung bildet das unterste Netz im System der sozialen Sicherung – daher sind nach dem Subsidiaritätsgrundsatz sämtliche Einkommensarten grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen.

Um die Vorsorgebereitschaft zu erhöhen und sicherzustellen, dass sich die Vorsorge für das Alter in jedem Fall lohnt, werden seit dem 1. Januar 2018 Freibeträge für Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zum Teil nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Bis zu einem Betrag von 100 Euro unterbleibt die Anrechnung vollständig, darüber hinaus werden 30% bis zu einem gesamten Höchstbetrag von 50% der Regelbedarfsstufe 1 (2023: € 251) nicht angerechnet.

Die Freibeträge in der Grundsicherung kommen neben Renten aus der betrieblichen Altersversorgung unter anderem auch Riester-Renten zugute. Altersrenten aus der ersten Säule, etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung, werden grundsätzlich weiter voll auf die Grundsicherung angerechnet.