normal keine LG

Optionssystem

Glossarbegriff


Bei einem Optionssystem werden alle Arbeitnehmer automatisch in ein Versorgungssystem aufgenommen. Im Gegensatz zum Regelfall muss sich also nicht jeder Arbeitnehmer aktiv für die Entgeltumwandlung entscheiden. Möchte er keine Entgeltumwandlung betreiben oder die Entgeltumwandlung beenden, muss er aktiv widersprechen. Optionssysteme gelten gegenüber dem Obligatorium als weniger einschneidende Alternative zur Erhöhung des Deckungsgrades der betrieblichen Altersversorgung. Sie beruht auf den Erkenntnissen Verhaltensökonomie und nutzt den psychologischen Trägheitseffekt: dem Nudging.

Optionssysteme sind nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 BetrAVG nur in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig. Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat. Das Angebot muss in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden sein. Darüber hinaus muss deutlich darauf hingewiesen werden, welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden soll und dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Optionssystem" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Fundstellenbeschreibung Seite Stichwort Seite Artikel Artikel mit Link Rubrik Heft
Opting Out Obligatorium oder Opting Out für Alterssicherung unumgänglich 587 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Opting Out Umfang und Wege der Erfassung 587 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Opting Out was ist vorzuziehen: Obligatorium oder Opting Out? 587 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Opting Out verfassungsrechtliche Umsetzbarkeit 590 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Opting Out ein neuer Verbreitungsdeal: zwischen Verpflichtung und Beratung 516 512 Heribert Karch, Berlin Abhandlungen 2019-6
Opt(ing) Out Privilegierung + Opt(ing) Out = Chance für die Direktzusage? 665 665 Thomas Hagemann, Düsseldorf / Abhandlungen 2017-8
Opt(ing) Out Möglichkeit reiner Beitragszusagen und Optionssysteme 551 550 Sylvia Dünn, Berlin Abhandlungen 2017-7
Opt(ing) Out starke Effekte aus automatischen Teilnahmeregeln mit Opt(ing) Out-Option in Großbritannien 491 490 Prof. Dr. Christian Traxler /  Abhandlungen 2016-6
Opt(ing) Out Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber: Aktuelles zu Rechtsprechung, Opt(ing) Out, § 17b BetrAVG(E) und Mobilitäts-Richtlinie 470 470 Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber\: Aktuelles zu Rechtsprechung, Opting-Out, § 17b BetrAVG(E) und Mobilitäts-Richtlinie Abhandlungen 2015-6
Opt(ing) Out Opt(ing) Out und Informationspflichten 472 470 Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber\: Aktuelles zu Rechtsprechung, Opting-Out, § 17b BetrAVG(E) und Mobilitäts-Richtlinie Abhandlungen 2015-6
Opt(ing) Out automatische Einbeziehung als die interessengerechteste und fairste Lösung 696 693 Faire und interessengerechteGestaltungder bAV Abhandlungen 2014-8
Opt(ing) Out Opt(ing) Out als Verbreitungsstrategie ist abzulehnen 424 422 Die Stärken derbetrieblichenAltersversorgungnutzen Abhandlungen 2014-5
Opt(ing) Out Angebotsverpflichtung, Opt(ing) Out, Obligatorium – Regelungsbedarf, Risiken und Nebenwirkungen 212 212 Angebotsverpflichtung,Opt-out,Obligatorium–Regelungsbedarf,RisikenundNebenwirkungen Abhandlungen 2014-3