normal keine LG

Gesellschafter-Geschäftsführer

Glossarbegriff


In den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fallen Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende (§ 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Auf Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Kapitalgesellschaft findet das BetrAVG Anwendung, wenn ihnen „aus Anlass einer Tätigkeit für ein Unternehmen“ Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei Allein- und Mehrheits­gesell­schaftern: die Pensionszusage gilt hier als Unter­nehmer­lohn. Beherrschende GGF sind durch den Umfang ihrer Kapital­beteiligung und ihrer Einflussmöglichkeiten so sehr mit dem Unternehmen verbunden, dass sie es als eigenes betrachten können und damit ebenfalls nicht in den Schutzbereich des Betriebs­renten­gesetzes fallen. Bei Minderheits-GGF ist dies nur dann gegeben, wenn ihre Beteiligung an der Gesellschaft nicht ganz unbedeutend ist (mindestens 10%) und sie zusammen mit anderen Minderheits-GGF über die Stimmenmehrheit verfügen.  

Die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des BetrAVG ist insbesondere entscheidend für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft, die Möglichkeit der Abfindung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens und den Insolvenzschutz. 

Darüber hinaus ist in der Gestaltungspraxis die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an GGF von erheblicher Bedeutung. Diese ist von mehreren Voraussetzungen abhängig, u.a.: 

  • Um in der Steuerbilanz Pensionsrückstellungeng bilden zu können, ist es erforderlich, die Zusage schriftlich zu erteilen, und zwar in Form von klaren, eindeutigen Regelungen.
  • Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Pensionszusage muss gewährleistet sein, was i.d.R. bei Vorliegen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses gegeben ist.
  • Zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand muss ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegen („Erdienbarkeit“).
  • Die Pensionszusage muss finanzierbar sein.
  • Die zugesagten Pensionsleistungen dürfen 75% der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen („Überversorgung“).
  • Das Rentenbeginnalter muss mindestens 60 Jahre und darf höchstens 70 Jahre betragen.