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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Glossarbegriff


Der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und ggf. Arbeitseinkommen. Zu den Versorgungs­bezügen i.S.v. § 229 Abs. 1 SGB V zählen u.a. alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, und zwar unabhängig vom Durchführungsweg. Ob die Beiträge durch den Arbeitgeber oder durch Entgeltumwandlung finanziert wurden und ob die erworbene Anwart­schaft in Form einer monatlichen Rente, als Kapitalabfindung oder als Kapitalleistung ausgezahlt wird, spielt für die grundsätzliche Beitragspflicht keine Rolle.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat vom Arbeitnehmer fortgeführt wird, dann nicht der Beitragspflicht in der KVdR, wenn dem Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen wurde: der Teil der Kapital­leistung, der auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruht, die er als Versicherungsnehmer privat geleistet hat, sind beitragsfrei.

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2014 war für die Bemessung der Beiträge aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 – zusätzlich zu der weiterhin bestehenden Freigrenze – ein monatlicher Freibetrag  eingeführt  (dieser Freibetrag gilt nicht für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge).

Beiträge aus Versorgungsbezügen sind nicht zu entrichten, wenn deren monatlicher Zahlbetrag als Rente (oder im Falle einer Kapitalzahlung ein 120-tel dieses Betrags) weniger als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt (2023: €  169,75).

Wird dem Versorgungsberechtigten eine Kapitalleistung gezahlt, so wird der Betrag auf zehn Jahre umgelegt und anschließend der monatliche Beitrag ermittelt. Stirbt der Versorgungs­berechtigte innerhalb von zehn Jahren, so endet mit seinem Tod die Beitragspflicht.

Um eine möglichst frühzeitige beitragsrechtliche Erfassung der Versorgungsbezüge zu erreichen, haben die Zahlstellen bei Rentenbeginn die zuständige Krankenkasse von sich aus zu ermitteln und ihr neben Veränderungen der Versorgungsbezüge auch deren Beginn, ihre Höhe sowie das Ende unverzüglich mitzuteilen. Empfänger von Versorgungsbezügen sind ihrerseits verpflichtet, der Zahlstelle ihre Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel anzuzeigen. Die Krankenkassen müssen wiederum der Zahlstelle mitteilen, dass und nach welchem Beitragssatz ein Versicherungspflichtiger Beiträge aus seinen Versorgungsbezügen zu entrichten hat.

In bestimmten Konstellationen unterliegen sowohl die Beiträge zur als auch die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Verbeitragung in der Krankenversicherung der Rentner. Diesen Effekt bezeichnet man auch als „Doppelverbeitragung“.