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Pensionsfonds

Glossarbegriff


Der Pensionsfonds wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2002 als neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungsträger, die einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen (Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen) gewähren. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber bei der Wahl des Pensionsfonds für die Erfüllung des Versorgungsanspruchs des Arbeitnehmers einzustehen (Subsidiärhaftung), sofern nicht an den Pensionsfonds Beiträge nach der reinen Beitragszusage gezahlt werden.

Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung können Pensionsfonds darüber hinaus lebenslange Zahlungen als nicht versicherungsförmige Altersversorgungsleistungen erbringen, wenn

  1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
  2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung sowie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zahlung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,
  3. eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und
  4. der Arbeitgeber zusagt, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen.

Pensionsfonds können nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder des Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Der Gesetzgeber hat den Pensions­fonds als im Grundsatz versicherungsförmigen Durchführungsweg ausgestaltet, der im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens das Risiko der Langlebigkeit sowie ggfs. auch das Risiko der Invalidität oder der Hinterbliebenenversorgung abdeckt. Pensionsfonds unterliegen deshalb der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. 

Pensionsfonds genießen bei der Kapitalanlage größere Freiheiten als Lebensversicherungs­unternehmen. Im Gegensatz zu Pensionskassen und Direktversicherungen gibt es hier keine quantitativen Kapitalanlagevorschriften. Die Anlagepolitik des Pensionsfonds muss der Aufsicht gegenüber jährlich dargelegt werden. Die Ausgestaltung von Anlageregulierung und Aufsicht sind im Einzelnen in verschiedenen Verordnungen geregelt. 

Der Pensionsfonds gehört zu den insolvenzsicherungspflichtigen Einrichtungen, wobei die Insolvenzsicherungspflicht unabhängig davon gilt, ob dem Versorgungsversprechen eine Leistungszusage oder – wie in der Praxis üblich – eine Beitragszusage mit Mindestleistung zugrunde liegt.