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Das Betriebsrentengesetz sieht Möglichkeiten zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften und laufenden Leistungen vor, um eine Auszahlung mehrerer „kleiner“ Betriebsrenten im Versorgungsfall zu verhindern, wenn ein Arbeitnehmer während des Berufslebens (unter Umständen mehrmals) seinen Arbeitgeber gewechselt hat („Portabilität“). Seit dem 1. Januar 2005 eröffnet § 4 BetrAVG folgende Möglichkeiten:
- Übernahme der Zusage: Der neue Arbeitgeber übernimmt vom alten Arbeitgeber mit befreiender Wirkung die bestehende Zusage und führt sie fort. Der Arbeitnehmer muss diesem Schuldnerwechsel zustimmen. Kommt es zu einer einvernehmlichen Einigung aller drei Parteien, wird der alte Arbeitgeber von seiner Verpflichtung frei und der neue Arbeitgeber tritt in das gesamte Versorgungsverhältnis ein.
- Übertragung mit Übertragungswert: Im Gegensatz zur o.g. Variante wird hier nicht die Zusage übernommen, sondern auf der Grundlage des Kapitalwertes (Übertragungswert) einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft wird vom neuen Arbeitgeber eine wertgleiche neue Zusage erteilt. Mit der vollständigen Übertragung des Kapitalbetrages erlischt die Versorgungszusage beim alten Arbeitgeber. Diese Übertragung ist unproblematisch möglich, wenn sich alle (drei) Beteiligten darauf einigen. Der Kapitalwert muss dem Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG wertgleich sein, wenn die Übertragung zur Befreiung des alten Arbeitgebers führen soll.
- Seit dem 1. Januar 2005 hat darüber hinaus der Arbeitnehmer bei Neuzusagen ein beschränktes Recht auf Übertragung. Da der Arbeitgeber nicht gezwungen werden soll, im Unternehmen gebundene Mittel bei Ausscheiden seiner Mitarbeiter vorzeitig herauszugeben, ist dieses Mitnahmerecht ausgeschlossen bei bAV, die über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder ein umlagefinanziertes Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes durchgeführt wird. Zudem ist der Anspruch begrenzt auf Anwartschaften, deren Wert die im Jahr der Übertragung geltende BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (2024: 90.600 Euro). Während der alte Arbeitgeber verpflichtet ist, den Kapitalwert zu übertragen, wird der neue Arbeitgeber verpflichtet, eine diesem wertmäßig entsprechende Versorgungszusage zu erteilen. Außerdem ist die bAV extern durchzuführen, wobei der Arbeitgeber zwischen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung wählen kann. Für die übertragene Zusage gelten die Regelungen der Entgeltumwandlung analog.
- Auch auf die seit 2018 zulässigen Einrichtungen nach § 22 BetrAVG kann der Übertragungswert übertragen werden. Wenn der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG bereit ist, muss die betriebliche Altersversorgung dort durchgeführt werden.
- Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, existiert mit § 4 Abs. 4 BetrAVG eine Sonderregelung. Da die Durchgriffshaftung entfällt (kein Arbeitgeber mehr vorhanden), muss eine versicherungsförmige Garantie dargestellt und finanziert werden.
Der § 4 BetrAVG stellt eine lex specialis zur schuldbefreienden Übernahme nach § 414 BGB dar. Daher sind andere Formen der Übertragungen oder Beitritte, die nicht schuldbefreiend wirken, denkbar. § 4 BetrAVG gilt auch nicht für Personenkreise, die dem BetrAVG nicht unterliegen, wie z.B. dem beherrschenden GGF.
Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Übertragung" beschäftigen (nur für Mitglieder):
Stichwort | Fundstellenbeschreibung | Seite Stichwort | Seite Artikel | Artikel mit Link | Rubrik | Heft |
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Arbeitgeberwechsel | Übertragung mittelbarer Pensionsverpflichtungen im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels | 445 | 444 | Kay Estler / Marina Tillmann, Bonn | Abhandlungen | 2023-6 |
Übertragung | Übertragung mittelbarer Verpflichtungen | 445 | 444 | Kay Estler / Marina Tillmann, Bonn | Abhandlungen | 2023-6 |
Übertragung | Übertragung von Pfandrechten an einer Rückdeckungsversicherung | 92 | 92 | Dr. Claudio Nedden-Boeger, Karlsruhe | Abhandlungen | 2023-2 |
Übertragung | neue Wege bei der VermögensÜbertragung auf den PSVaG | 690 | 687 | Annika Borgers, Köln | Abhandlungen | 2021-8 |
Übertragung | rechtssichere Umsetzung der Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf den Versorgungsberechtigten in der Praxis | 38 | 35 | Daniela Simpfendörfer, Stuttgart | Abhandlungen | 2020-1 |
Übertragung | Übernahme, Übertragung, Mitnahmeanspruch und Übertragungsabkommen | 616 | 608 | Klaus Stiefermann, Berlin | Abhandlungen | 2018-8 |
Übertragung | Herleitung der Formel für den steuerrechtlichen Teilwert bei übertragenen Vermögenswerten | 461 | 461 | Hartwig Kraft / Heide Engelstädter, Idstein | Abhandlungen | 2018-6 |
Übertragung | MehrfachÜbertragungen von Pensionsverpflichtungen lt. BMF-Schreiben vom 30.11.2017 | 334 | 331 | Klaus Hartmann, Bonn / Thomas Hagemann, Düsseldorf | Abhandlungen | 2018-5 |
Übertragung | Übertragung von lediglich vertraglich unverfallbaren Anwartschaftsteilen | 570 | 569 | Dr. Jürgen Schu, Düsseldorf | Abhandlungen | 2017-7 |
Portabilität | Regelungen zur Portabilität im BRSG | 388 | 382 | Dr. Joachim Grote, Köln | Abhandlungen | 2017-5 |
Portabilität | Forderung nach Portabilität aus Sozialpartnermodell in herkömmliche Durchführungswege | 389 | 382 | Dr. Joachim Grote, Köln | Abhandlungen | 2017-5 |
Übertragung | Übertragung von Pensionsverpflichtungen | 392 | 392 | Klaus Hartmann, Bonn | Abhandlungen | 2017-5 |
Übertragung | KettenÜbertragungen | 393 | 392 | Klaus Hartmann, Bonn | Abhandlungen | 2017-5 |
Übertragung | BAG zur Übertragung von Versorgungsverpflichtungen | 311 | 309 | Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt | Abhandlungen | 2017-4 |
Übertragung | neues BMF-Schreiben zu §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG bei entgeltlichen SchuldÜbertragungen betrieblicher Altersversorgungsverpflichtungen | 334 | 334 | Prof. Dr. Ulrich Prinz, Köln | Abhandlungen | 2017-4 |
Übertragung | Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds | 313 | 313 | Claudia Keil / Jochen Prost, Oberursel | Abhandlungen | 2016-4 |
Übertragung | Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Sicherungsfonds | 190 | 186 | Dr. Joachim Grote, Köln | Abhandlungen | 2016-3 |
Übertragung | Bilanzierung des verbleibenden Future-Services bei Übertragung einer Direktzusage auf den Pensionsfonds | 102 | 102 | Markus Klinger, München | Abhandlungen | 2016-2 |
Übertragung | Übertragung konstanter Leistungen bei m/n-tel-Anspruch auf Leistungsvektoren | 107 | 102 | Markus Klinger, München | Abhandlungen | 2016-2 |
Übertragung s.a. Portabilität | die Übertragung s.a. Portabilität von gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Ansprüchen auf einen Pensionsfonds nach § 8 Abs. 1a BetrAVG | 553 | 553 | Die Übertragungvon gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Ansprüchen auf einen Pensionsfonds nach § 8 Abs. 1a BetrAVG | Abhandlungen | 2015-7 |
Portabilität | individuelle Übertragung von bAV-Ansprüchen: EU-Portabilitäts-Diskussion geht weiter | 482 | 480 | Aktuelles aus Europa –bAV-Zeitreise um drei Jahre | Abhandlungen | 2015-6 |
Übertragung s.a. Portabilität | individuelle Übertragung s.a. Portabilität von bAV-Ansprüchen: EU-Portabilitäts-Diskussion geht weiter | 482 | 480 | Aktuelles aus Europa –bAV-Zeitreise um drei Jahre | Abhandlungen | 2015-6 |
Übertragung s.a. Portabilität | die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Übertragung s.a. Portabilitäten der bAV beim Arbeitgeberwechsel | 409 | 409 | Karsten Pagels, Hamburg | Abhandlungen | 2015-5 |
Übertragung s.a. Portabilität | bilanzsteuerrechtliche Auswirkungen bei der Übertragung s.a. Portabilität i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG | 410 | 409 | Karsten Pagels, Hamburg | Abhandlungen | 2015-5 |
Übertragung s.a. Portabilität | Höhe des Übertragung s.a. Portabilitätswerts bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung | 200 | 198 | Beitragszusage mit Mindestleistung– die große Unbekannte | Abhandlungen | 2015-3 |
Übertragung s.a. Portabilität | Übertragung s.a. Portabilität von Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds | 228 | 225 | Aktuelle steuerliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Betriebsprüfung | Abhandlungen | 2015-3 |
Portabilität | Zweckbindung des Kassenvermögens bei U-Kassen und Portabilität bei Arbeitgeberwechsel | 252 | 250 | Wünsche derUnterstützungskassenan denGesetzgeberzur steuerlichenWeiterentwicklung | Abhandlungen | 2014-3 |
Übertragung s.a. Portabilität | Übertragung s.a. Portabilitätsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem „BBG-Sprung“ | 109 | 105 | RechtsprechungsänderungzumBBG-Sprung in derbAV\: SchwierigeFolgeprobleme fürdie Praxis | Abhandlungen | 2014-2 |
Übertragung s.a. Portabilität | die steuergesetzliche Neuregelung der Übertragung s.a. Portabilität und Übernahme von Pensions- und Jubiläumsverpflichtungen | 134 | 134 | Die steuergesetzlicheNeuregelungder Übertragungund Übernahmevon Pensions- undJubiläumsverpflichtungen | Abhandlungen | 2014-2 |
Übertragung s.a. Portabilität | Zeitpunkt und Reihenfolge der Übertragung s.a. Portabilität von Versorgungsverpflichtungen im Rahmen eines geplanten Liquidationsverfahrens | 149 | 146 | Umgestaltungsmöglichkeitenund -notwendigkeiteneinerbestehendenbetrieblichen Pensionszusagebeider anstehendenLiquidation desUnternehmens | Abhandlungen | 2014-2 |