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Unverfallbarkeit

Glossarbegriff


Im Zeitraum zwischen der Erteilung einer Versorgungszusage und dem Eintritt eines durch die Versorgungszusage abgesicherten Versorgungsfalls besteht eine Versorgungsanwartschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aufrecht erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Damit soll eine Teilbetriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werden. Die Unverfallbarkeit kann kraft Gesetzes eintreten oder vertraglich vereinbart sein. 

Für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit gelten die in § 1b BetrAVG genannten Voraussetzungen. Danach sind arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften nach Vollendung des 21. Lebensjahres unverfallbar, sofern die Versorgungszusage drei Jahre bestanden hat.

Erfolgt die Finanzierung der betrieblichen Versorgungsleistungen durch Entgeltumwandlung, so gilt ab 1. Januar 2001 gesetzlich eine sofortige Unverfallbarkeit. Auch Anwartschaften auf Altersrente, die auf gezahlten Beiträgen im Rahmen der ab 1. Januar 2018 zulässigen reinen Beitragszusage beruhen, sind sofort unverfallbar.

Die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung gilt auch bei einem grenzüberschreitenden Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Europäischen Union. Für den Zusagebestand kommt es darauf an, dass das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen wurde. Jede – auch nur kurzfristige – Unterbrechung führt dazu, dass die Frist nicht erfüllt ist bzw. neu zu laufen beginnt. Eine Änderung der Versorgungs­zusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht jedoch nicht den Lauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist.

Vertragliche Unverfallbarkeitsregeln sind nur dann zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstigere Bedingungen enthalten. Sie gelten dann im Verhältnis der Parteien zueinander, d.h. sie sind für den Arbeitgeber verbindlich; sie unterliegen allerdings nicht der Insolvenz­sicherung, dem Abfindungsverbot und der eingeschränkten Übernahmemöglichkeit durch einen anderen Versorgungsträger.

Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft ist in § 2 BetrAVG geregelt: der Arbeitnehmer, der mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausscheidet, behält der Höhe nach einen anteiligen Anspruch auf die Versorgungsleistung, die ihm ohne das vorherige Ausscheiden zugestanden hätte. Nach der sog. ratierlichen Berechnungsmethode (auch „pro-rata-temporis-Regelung“ oder „Quotierungsprinzip“ genannt) bemisst sich der anteilige Anspruch nach dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit, die der Arbeitnehmer von seinem Eintritt bis zum vorgesehenen Pensionierungsendalter hätte erreichen können. Für Direkt­versicherungen und bei Pensionskassen sieht § 2 BetrAVG neben dem ratierlichen Verfahren zur Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft unter einzuhaltenden Voraussetzungen ein versicherungsvertragliches Verfahren vor.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Unverfallbarkeit" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Fundstellenbeschreibung Seite Stichwort Seite Artikel Artikel mit Link Rubrik Heft
Unverfallbarkeit aktuelle Praxisfragen der Unverfallbarkeit in der Betriebsprüfung 436 436 Ralf Haack, Bonn Abhandlungen 2022-6
Unverfallbarkeit Wechsel der Unverfallbarkeit durch den Arbeitgeber 437 436 Ralf Haack, Bonn Abhandlungen 2022-6
Unverfallbarkeit steuerliche Folgen bei Asset Deals auf Ebene der Trägerunternehmen 438 436 Ralf Haack, Bonn Abhandlungen 2022-6
Unverfallbarkeit Ausscheidensmerkmal im Leistungsplan einer Unverfallbarkeit noch erforderlich? 439 436 Ralf Haack, Bonn Abhandlungen 2022-6
Unverfallbarkeit eine Praxissicht: Unverfallbarkeit mit fondsgebundener Rückdeckung und Abgesenkten Garantien 441 441 Samir Koudhai, Köln Abhandlungen 2022-6
Unverfallbarkeit Stellenwert der Unverfallbarkeit 441 441 Samir Koudhai, Köln Abhandlungen 2022-6
Unverfallbarkeit mehr oder weniger? Die due diligence von Unverfallbarkeit bei  Unternehmenstransaktionen 365 365 Detlef Mann, Frankfurt am Main / Abhandlungen 2022-5
Unverfallbarkeit Share Deal im Rahmen einer unternehmenseigenen Unverfallbarkeit 367 365 Detlef Mann, Frankfurt am Main / Abhandlungen 2022-5
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit dem Grunde nach 277 275 Heike Hoppach, Düsseldorf / Abhandlungen 2022-4
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit der Höhe nach 279 275 Heike Hoppach, Düsseldorf / Abhandlungen 2022-4
Unverfallbarkeit Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Berechnung von Unverfallbarkeitsfristen und Unverfallbarkeitsleistungen 171 171 Dr. Peter A. Doetsch / Adrian Liebert, Wiesbaden Abhandlungen 2020-3
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit der Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH 180 180 Dr. Claudio Nedden-Boeger, Karlsruhe Abhandlungen 2020-3
Unverfallbarkeit Mobilität als Herausforderung für die betriebliche Altersversorgung – eine kurze Geschichte der Unverfallbarkeitsvorschriften 608 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 2018-8
Unverfallbarkeit die Regeln zur Unverfallbarkeit im BetrAVG von 1974 613 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 2018-8
Unverfallbarkeit die wegweisende BAG-Entscheidung vom 10. März 1972 613 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 2018-8
Unverfallbarkeit mehrere Reformen der Unverfallbarkeitsregelungen 614 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 2018-8
Unverfallbarkeit Abfindung und Unverfallbarkeit 616 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 2018-8
Unverfallbarkeit Rechtsfolgen der Unverfallbarkeit 616 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 2018-8
Unverfallbarkeit die Neuerung bei der Unverfallbarkeit (§ 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG) 440 432 Klaus Bepler, Berlin Abhandlungen 2018-6
Unverfallbarkeit sofortige Unverfallbarkeit von Hinterbliebenenrenten bei reinen Beitragszusagen? 456 456 Claudia Wegner-Wahnschaffe, Karlsruhe Abhandlungen 2018-6
Unverfallbarkeit gesetzliche Unverfallbarkeit in der Rechtsprechung des BAG 173 171 Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt Abhandlungen 2018-3
Unverfallbarkeit Übertragung von lediglich vertraglich unverfallbaren Anwartschaftsteilen 570 569 Dr. Jürgen Schu, Düsseldorf Abhandlungen 2017-7
Unverfallbarkeit Absenkung der Anforderungen für die Unverfallbarkeit dem Grunde nach 479 478 Dr. Andreas Hufer, Wiesbaden / Abhandlungen 2017-6
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit der Höhe nach 479 478 Dr. Andreas Hufer, Wiesbaden / Abhandlungen 2017-6
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit in der Rechtsprechung des BAG 16 15 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 2017-1
Unverfallbarkeit Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 384 383 Prof. Dr. Christian Rolfs /Severin Gotthard Kunisch, Köln Abhandlungen 2016-5
Unverfallbarkeit Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 389 388 Bernd Wilhelm, Düsseldorf Abhandlungen 2016-5
Unverfallbarkeit Auswirkungen des Nachzahlungsverbots auf Höhe der unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Dienstaustritt eines GGF 316 313 Claudia Keil / Jochen Prost, Oberursel Abhandlungen 2016-4
Unverfallbarkeit arbeitsrechtliche Fragestellungen aufgrund der Änderung der Unverfallbarkeitsfristen 627 625 Dr. Nicolas Rößler, Frankfurt am Main Abhandlungen 2015-8
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit bei der Versorgung von Topmanagern 319 315 Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer /Dr. Andreas von Medem, Stuttgart Betriebliche Altersversorgung von Topmanagern Abhandlungen 2015-4
Unverfallbarkeit Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung 200 198 Beitragszusage mit Mindestleistung– die große Unbekannte Abhandlungen 2015-3
Unverfallbarkeit Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen nach der Mobilitätsrichtlinie 36 33 Die EU-Mobilitätsrichtlinie und ihre mögliche Umsetzung in deutsches Recht Abhandlungen 2015-1
Unverfallbarkeit Entwicklung der Bestimmungen zur Unverfallbarkeit 688 687 40 Jahre Betriebsrentengesetz Abhandlungen 2014-8
Unverfallbarkeit Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften 239 238 Anhebung derRegelaltersgrenzeund betrieblicheVersorgungszusagenimScheidungsfall Abhandlungen 2014-3
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit bei mischfinanzierten Versorgungssystemen 243 242 Unterstützungskassen– aktuellearbeitsrechtlicheThemen Abhandlungen 2014-3
Unverfallbarkeit Korrektur von Unverfallbarkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit dem „BBG-Sprung“ 108 105 RechtsprechungsänderungzumBBG-Sprung in derbAV\: SchwierigeFolgeprobleme fürdie Praxis Abhandlungen 2014-2