normal keine LG

Versicherungsvertragliches Verfahren

Glossarbegriff


Dieses Verfahren steht Direktversicherungen und Pensionskassen alternativ zum ratierlichen Berechnungsverfahren zur Abwicklung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zur Verfügung.

Wurde der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Ansprüche des vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers auf die von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung zu beschränken. Um den Arbeitnehmer vor einer Aushöhlung seiner betrieblichen Versorgungs­ansprüche zu schützen, ist dieses Verfahren an einige Voraussetzungen geknüpft:

  • Spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt und etwaige Abtretungen oder Beleihungen des Rechts aus dem Versicherungsvertrag rückgängig gemacht haben.
  • Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass die Überschussanteile aus dem Vertrag von Beginn der Versicherung an zu Leistungsverbesserungen verwendet werden.
  • Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss nach dem Versicherungsvertrag das Recht zustehen, die Versicherung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzuführen. 

Mit Urteil vom 19.5.2016 (3 AZR 794/14) hat das BAG verlangt, dass die versicherungsvertragliche Lösung vom Arbeitgeber gegenüber jedem Arbeitnehmer und gegenüber dem Versicherer jeweils in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erklärt werden muss. Da dies in der Praxis auf Schwierigkeiten stößt, wurde § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG so geändert, dass die versicherungsvertragliche Lösung als Standardlösung festgelegt und auf ein besonderes arbeitgeberseitiges Verlangen verzichtet wurde. Das versicherungsvertragliche Verfahren erfolgt nun automatisch, sofern die drei oben genannten Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt tatsächlich eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, so gilt das Quotierungsverfahren (m/n-tel-Verfahren) des § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. § 2 Abs. 2 S. 1 BetrAVG und es kann gegen den Arbeitgeber einen Auffüllungsanspruch geben.

Die Voraussetzung verlangen lediglich, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht auf eigene Beitragszahlung zusteht. Es verlangt nicht, dass die Versicherungsnehmerstellung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übertragen wird. In der Praxis erfolgt aber ganz überwiegend der Versicherungsnehmerwechsel. Dies ist auch zu empfehlen, da die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung der anteilig auf die private Fortführung entfallenden Leistung davon abhängig gemacht wird, dass der Arbeitnehmer in dieser Phase des Vertrages die alleinige Versicherungsnehmereigenschaft innehat (Krankenversicherung der Rentner – KVDR). Selbst wenn der Arbeitnehmer in diesen Fällen die Versicherungsnehmerstellung innehat, gilt für den Teil der Versicherungsansprüche aufgrund der Beiträge, die auf Arbeitgeberleistungen beruhen (auch Entgeltumwandlung), dass die Durchgriffshaftung unberührt bleibt; also bestehen bleibt (§ 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG). Dieser Teil der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterliegt zudem gesetzlichen Auflagen. Damit soll sichergestellt werden, dass die betrieblichen Versorgungsleistungen bei Eintritt eines vertraglich vorgesehenen Versorgungsfalls dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen. Dies wird dadurch erreicht, dass dem Arbeitnehmer Verfügungsbeschränkungen auferlegt werden (§ 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG).

Die versicherungsvertragliche Lösung bei der Pensionskasse unterscheidet sich von der bei der Direktversicherung nur insoweit, als bei Pensionskassen ein Bezugsrecht des Arbeitgebers von vornherein ausgeschlossen ist und eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Versicherungsverträge durch Beleihung, Verpfändung oder Abtretung entfällt.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "versicherungsvertragliches Verfahren" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Fundstellenbeschreibung Seite Stichwort Seite Artikel Artikel mit Link Rubrik Heft
versicherungsförmige Lösung versicherungsförmige Lösung wird nach Änderung des BetrAVG zur Standardlösung 472 468 Frank Baumeister / Bettina Schwindt,beide Bonn Abhandlungen 2020-6
versicherungsförmige Lösung die versicherungsförmige Lösung wird der neue Standard: Geplante Änderungen durch das 7. SGB IV-ÄndG 282 282 Prof. Dr. Mathias Ulbrich, Schmalkalden Abhandlungen 2020-4
versicherungsförmige Lösung Rechtsfolgen der versicherungsförmige Lösung 283 282 Prof. Dr. Mathias Ulbrich, Schmalkalden Abhandlungen 2020-4
versicherungsvertragliche Lösung BAG zu den Voraussetzungen der versicherungsvertragliche Lösung 310 309 Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt Abhandlungen 2017-4
versicherungsvertragliche Lösung grundsätzliche Aussagen des BAG zur versicherungsvertragliche Lösung 17 15 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 2017-1