aba-Feedback zur Nutzbarkeit der EU Taxonomie
22.02.2019
Die aba hat zu der Konsultation der Technical Expert Group on Sustainable Finance Stellung genommen.
Die Technical Expert Group on Sustainable Finance (TEG) wurde im Juni 2018 von der Kommission ernannt, um sie u.a. bei der Entwicklung einer EU-Taxonomie in technischen Fragen zu unterstützen. Bei der Taxonomie geht es derzeit um ein EU-Klassifikationssystem, um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Im Zusammenhang mit dem Verordnungsverschlag für einen „Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen“ (Taxonomie-Verordnung (COM/2018/353); Spotlight on the Taxonomy- beantwortet die wichtigsten Fragen zur Taxonomie) hat die Expertengruppe am 7. Dezember 2018 das 108-seitige Papier „Taxonomy pack for feedback and workshops invitations“ mit zahlreichen Fragen veröffentlicht. Bis zum 22. Febr. 2019 wurde eine öffentliche Konsultation zur Nutzbarkeit der Taxonomie durchgeführt (siehe Taxonomy pack for feedback and workshops invitations). Zeitgleich liefen Workshops und eine weitere Konsultationen zu den technischen Aspekten der Taxonomie.
Die aba hat die sieben Fragen der Konsultation, die sich auf die Nutzbarkeit der vorgeschlagenen Taxonomie beziehen, beantwortet. In ihrer Antwort setzt sich die aba für eine Regulierung ein, die von EbAV die Offenlegung ihrer ESG Politik fordert, aber keine Vorschriften macht, wie diese ESG Politik auszusehen hat. Eine prinzipienbasierte Taxonomie würde diesen Ansatz unterstützen.
Würde die Taxonomie wie von der Expertengruppe vorgeschlagen weiterentwickelt und dann möglicherweise als Basis für aufsichtsrechtliche Regulierungen – wie zum Beispiel den EIOPA Stresstest für EbAV – verwendet werden, könnte dies in der Praxis ähnliche Auswirkungen auf die Kapitalanlage wie eine Negativliste haben. Die aba fordert daher, dass die Taxonomie nicht die Grundlage für aufsichtsrechtliche Regulierung für EbAV sein sollte.
Hintergrund: Laut Vorschlag soll die Taxonomie-Verordnung erstens für Mitgliedstaaten und die EU gelten, wenn sie in diesem Bereich Anforderungen für Marktteilnehmer festlegen (Art. 1 (2)a). Zweitens soll sie für Finanzmarktteilnehmer gelten, die Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen anbieten (Art. 1 (2)b).
Seit dem 16. November 2018 liegen der gemeinsame Berichtsentwurf der EP-Ausschüsse Wirtschaft und Währung (ECON) sowie Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) von Bas Eickhout (NL, Grünen/EFA) und Sirpa Pietikäinen (FI, EVP) vor. Am 17. Dezember 2018 wurden weitere Änderungsanträge veröffentlicht. Als nächsten Schritt müssen die EP-Ausschüsse einen Bericht zum Verordnungsvorschlag der Kommission verabschieden.