Urteil des EuGH zur Kürzung von Pensionskassenzusagen bei Insolvenz des Arbeitgebers
20.12.2019
Es fasst die Entscheidung wie folgt zusammen: „Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, einem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung infolge der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte dieser Leistungen zu garantieren oder, falls der erlittene Verlust weniger als die Hälfte dieser Leistungen beträgt, dass diese Kürzung nicht die Wirkung hat, dass dieser ehemalige Arbeitnehmer unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle leben muss.“
Das gesamte Urteil kann auf der Homepage des EuGH aufgerufen werden.