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Online-Seminar zum Infotag Versorgungsausgleich

21.04.2020 · 10:30 - 12:00

Referenten:
Dr. Peter Hermann (Allianz Lebensversicherung-AG); Silke Scholer (Kern Mauch & Kollegen); Tobias Tausch (Prof. Dr. E. Neuburger & Partner)

© S_L, shutterstock.com, #235884202
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1. Zehn Jahre Versorgungsausgleichskasse: Daten und Fakten

Die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG wurde im Jahr 2009 als gemeinsame sozialpolitische Initiative der deutschen Lebensversicherungswirtschaft gegründet und hat Mai 2010 ihren Geschäftsbetrieb als Pensionskasse aufgenommen. Sie fungiert als Auffanglösung für Ausgleichsbeträge, die sich im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus der externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ergeben. 

Der Vortrag von Dr. Hermann gibt einen Überblick über die Entwicklung der Versorgungsausgleichskasse seit ihrer Gründung. Darüber hinaus wirft er einen Blick auf spezielle Geschäftsprozesse und Herausforderungen, die sich bei der Versorgungsausgleichskasse aus ihrem gesetzlichen Auftrag als Auffanglösung ergeben.

 
2. Bericht vom 23. Deutschen Familiengerichtstag

Der 23. Deutsche Familiengerichtstag (DFGT) fand vom 18. bis 21. September 2019 in Brühl statt. Dort haben die Teilnehmer der thematisch aufgeteilten Arbeitskreise verschiedene aktuelle Themen des Familienrechts intensiv diskutiert. Dabei wurden auch Fragen mit Relevanz für die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich erörtert.

Der Vortrag  von Frau Scholer befasst sich insbesondere mit den vom Arbeitskreis „Betriebliche Altersversorgung - Reformbedarf im VA“ (unter Leitung von Herrn Richter am OLG Dr. Johannes Norporth und Herrn Rentenberater Arndt Voucko-Glockner) sowie den vom Arbeitskreis „Wertausgleich bei der Scheidung und Verfahren“ (unter Leitung von Herrn Richter am OLG Karl-Heinz Kirchmeier) erarbeiteten Thesen.

 

3. Aktuarielle Aspekte des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung

a) Diskutierte Abschaffung von § 17 VersAusglG

Am 10.03.2020 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erstmals über eine Vorlage des OLG Hamm (FamRZ 2019, 688) verhandelt (BVerfG - 1 Bvl 5/18). Das vorlegende Gericht sah in der Regelung des § 17 VersAusglG eine Verletzung des sich aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), da bei externer Teilung eine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen zwischen den geschiedenen Ehepartnern nicht gewährleistet sei. In der Vergangenheit wurde bereits häufig festgestellt, dass der mit der externen Teilung unmittelbarer Pensionszusagen i.d.R. verbundene Systemwechsel zur jeweils gewählten Zielversorgung zu teilweise deutlich niedrigeren Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten - im Vergleich zum ausgleichspflichtigen Ehegatten - führt. Der Grund für diese sog. „Transferverluste“ lag darin, dass die für die Ausgangs- und Zielversorgung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen deutlich voneinander abwichen. Am Wesentlichsten war dabei, dass für die bilanzielle Bewertung unmittelbarer Pensionszusagen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ein langjähriger Durchschnittszinssatz anzuwenden ist, der in den ersten Jahren der Niedrigzinsphase deutlich über dem Höchstrechnungszins der deutschen Lebensversicherung lag.

Mittlerweile haben sich diese beiden Rechnungszinssätze immer weiter angenähert, so dass diese Entwicklung zum Anlass genommen wird, zu untersuchen wie sich die externe Teilung aktuell tatsächlich auf die Höhe des Anrechts des Ausgleichsberechtigten in unterschiedlichen Fallkonstellationen auswirkt. Des Weiteren wurden im Rahmen des o.g. Verfahrens vor dem BVerfG von diversen Verbänden Stellungnahmen mit Argumenten zur Abschaffung oder Beibehaltung des § 17 VersAusglG verfasst. Soweit es sich dabei um wirtschaftliche und mathematische Aussagen handelt, werden im Vortrag von Herrn Tausch ausgewählte Argumente aus aktuarieller Sicht hinterfragt und kritisch überprüft.

b) Zeitratierliche Bewertung im Versorgungsausgleich 

Der BGH hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung (z.B. BGH – XII ZB 284/18 vom 10.04.2019) mehrfach mit diversen speziellen Sach-verhalten und deren Berücksichtigung im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung auseinandergesetzt. Der Vortrag stellt wesentliche Elemente dieser Entscheidungen dar und zeigt auf, ob und auf welche weiteren Sachverhalte in der betrieblichen Altersversorgung daraus Auswirkungen zu erwarten sind.

Online-Anmeldung

Informationen für Tagungsteilnehmer

Teilnahmegebühren

75,00 Euro / Person für Mitglieder

90,00 Euro / Person für Nichtmitglieder

Die Teilnahmegebühr enthält die Teilnahme am Online-Seminar, die PDF der Folien und ist gem. § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

 

Stornobedingungen

Die Anmeldung kann innerhalb von 24 Stunden widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Eine spätere Stornierung ist nicht möglich.

 

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