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EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Vorläufige Einigung zwischen Rat und Parlament

18.12.2023

Am 14. Dezember 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über die CSDDD erzielt.

Die CSDDD (siehe ursprünglichen Kommissionsvorschlag) legt Verpflichtungen für Unternehmen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt fest. Sie regelt die Pflichten großer Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte ihrer Geschäftskette, die die vorgelagerten Geschäftspartner des Unternehmens und teilweise auch die nachgelagerten Tätigkeiten, wie Vertrieb oder Recycling, umfasst. Die Richtlinie legt auch Regeln für Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen fest und sie verpflichtet die Unternehmen, einen Plan anzunehmen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.

Nach der vorläufigen Einigung bleibt der Finanzsektor – und somit auch die EbAV – zunächst außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Lieferkettenrichtlinie. Die Befürchtung, welche die aba unter anderem gegenüber dem BMAS geäußert hat, dass EbAV künftig ihre Trägerunternehmen durchleuchten müssen und im Fall einer Feststellung von einschlägigen Verstößen für sie nicht länger die betriebliche Altersversorgung organisieren dürfen, wird durch die Ausklammerung des Finanzsektors beseitigt. Die vorläufige Einigung enthält allerdings eine Überprüfungsklausel, nach der der Finanzsektor auf Basis einer Folgenabschätzung in Zukunft in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden kann.

Die vorläufige Einigung zwischen Rat und Parlament muss nun von beiden Institutionen gebilligt und förmlich angenommen werden.