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aba-Forum Arbeitsrecht am 25. März 2021

31.03.2021

Auch wenn die geplante Präsenzveranstaltung nicht möglich war, tat das dem diesjährigen Forum Arbeitsrecht (fast) keinen Abbruch. Das belegt nicht zuletzt die Zahl der ca. 150 Teilnehmer, die das Angebot einer digitalen Veranstaltung unter der Moderation von Herrn Teslau angenommen hatten.

Rentenpolitische Vorhaben am Ende der Legislaturperiode

Zu Beginn wurde das Auditorium bekannt gemacht mit Herrn Thomas Kaulisch, seit September 2020 Leiter der Abteilung „Sozialversicherung Alterssicherung“ im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Neben den wichtigsten Entscheidungen im Gesamtzusammenhang der Alterssicherungspolitik der zu Ende gehenden Legislaturperiode nannte er mit Blick auf die bAV insbesondere die Verbesserung bei der Doppelverbeitragung in der Krankenversicherung als gute – wenn auch nur „kleine“ – Lösung und bezeichnete es als „zu früh“, um von der Freiwilligkeit bei den Betriebsrenten abzuweichen, da es weiteres Verbreitungspotenzial gebe. Zwar sei diesbezüglich die Dynamik durch die neu geschaffene Möglichkeit des Sozialpartnermodells bisher nicht wie erhofft, die nun erfolgte erste Unterschrift unter ein solches Modell stimme aber zuversichtlich; man wisse im Ministerium von weiteren Gesprächen, die derzeit geführt würden und für die die Diskussion über die Absenkung von Garantien ein gewisser Treiber werden könnte.

Rechtsprechungsübersicht

Im Anschluss brachte Herr Dr. Betram Zwanziger, Vorsitzender Richter am Dritten Senat des BAG, den Teilnehmern die aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht nahe. Dabei ging es um allgemeine Fragen wie z.B. die nach den Informationspflichten, nach der Störung der Geschäftsgrundlage, der Betriebsrentenanpassung und dem Versorgungsausgleich (letzteres in Abgrenzung zur Rechtsprechung des BGH). Zum Thema „Gleichbehandlung“ kamen Urteile zur Teilzeitarbeit, zur Altersgrenze von 30 Jahren und zum Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung zur Sprache. Ausführlich dargestellt wurden zudem zwei im September 2020 ergangene Entscheidungen zum Übergang von Nebenrechten auf den PSVaG sowie zur Insolvenzfestigkeit einer Doppeltreuhand für die bAV.

BOLZ und ihre „(un-)möglichen Praxisgestaltungen“

Als nächster Referent beschäftigte sich Her Theodor Cisch mit der Beitragszusage mit Mindestleistung und ihren „(un-)möglichen Praxisgestaltungen“. Am Anfang der Überlegungen stand die Aussage, dass die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG definierte Mindestleistung keinen verallgemeinerbaren betriebsrentenrechtlichen Grundsatz darstelle und die Regelung nicht analogiefähig sei. Die weiteren Ausführungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass – so das Ergebnis einer aktuellen Untersuchung des IVS – die BZML aufgrund der anhaltenden Tiefzinsen ohne Reformen vor dem Aus stehe. Die Initiativen zur Herabsetzung der Mindestleistung durch entsprechende Änderungen in den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 sowie 2 Abs. 6 BetrAVG seien – soweit ersichtlich von der Politik bislang nicht aufgegriffen worden.

Thema Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

Frau Dr. Erika Biedlingmeier widmete sich dem Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG und seiner verpflichtenden Umsetzung im Bestand ab dem 1. Januar 2022. Sie griff einzelne Fallgestaltungen auf und beantwortete die damit in der Praxis jeweils verbundenen Fragestellungen. In einem Exkurs hielt sie ein Plädoyer für eine generelle positivere Kommunikation der betrieblichen Altersversorgung in der Öffentlichkeit, bei der zu häufig „Risiken“ oder „Haftungsfallen“ im Vordergrund stünden anstatt all das zu unterstreichen, was die Stärken der bAV seien.

Die Einbindung der Kollektivpartner in der bAV

Nach der Mittagspause kam ein Aspekt zur Sprache, der in der bAV gelegentlich in den Hintergrund tritt: „Die Einbindung der Kollektivpartner in der bAV – Der richtige Umgang mit Kompetenzen“ war das Thema von Christian Betz-Rehm. Nach Darstellung der wesentlichen Kollisionsprinzipien („Welche Regelung kann welche Regelung ablösen?“) folgten Hinweise zur richtigen Zuständigkeit auf Seiten der Arbeitnehmervertretung (örtlicher Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Sprecherausschüsse). Wenn es auf dieser Ebene Unsicherheiten gibt, könnte es naheliegen, im Sinne einer „einfachen Lösung“ alle denkbaren Organe in eine Entscheidung einzubeziehen. Dies widerspricht jedoch dem Gebot der Rechtsquellenklarheit. Der richtige Umgang mit Tarifvorrang und Öffnungsklauseln sowie die Erläuterung einiger Beispielsfälle rundeten diesen Einblick in die Welt der Kollektivpartner ab.

Anpassungen des Future Services

„Da muss doch was gehen!“ – so der Untertitel des Vortrags von Alexander Bauer zur Anpassung des Future Service bei arbeitgeberfinanzierter bAV in Zeiten andauernder Niedrigzinsen. Im Mittelpunkt seiner Ausführungen stand zunächst die Entwicklung der Rechtsprechung, die den Weg zur Anpassung des Future Service erleichtert habe („das System darf nicht erstarren“), allerdings nicht ohne Wahrung der Grundsätze von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. Wenn das BAG eine unvorhersehbare, auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruhende Mehrbelastung als Grund für einen Eingriff in den Future Service anerkannt hat, dann könne man – so Bauer – argumentieren, dass auch andere rechtliche oder tatsächliche Umstände, die zu einer Fehlentwicklung der bAV geführt haben, als Eingriffsgründe anzuerkennen seien; dazu sei auch der Zinsverlauf des internationalen Rechnungszinses zu zählen, mit dem der Arbeitgeber nicht rechnen konnte. Der Begriff der Mehrbelastung wurde schließlich auch mit Blick auf die boLZ beleuchtet und die Meinung vertreten, dass ein Arbeitgeber berechtigt sein müsse, die Anwartschaftszuwächse auf das Niveau zu reduzieren, das sich bei unveränderter Beitragszahlung ergibt. Das abschließende Petitum des Referenten: Die bAV benötigt mehr Flexibilität!

Vortrag über "Neuordung der Entgeltumwandlung"

Das Thema fand seine Fortsetzung durch Dr. Johannes Schipp und seinen Beitrag zur „Neuordnung bei Entgeltumwandlung“, an dessen Beginn er die Frage verneinte, ob es bei der Entgeltumwandlung in dieser Hinsicht besondere Herausforderungen gebe: dies sei nicht der Fall, da das BetrAVG nicht nach den Finanzierungswegen und das BAG nicht nach der Finanzierung unterscheide. Eine Besonderheit liege allenfalls in der Konstellation, dass die Entgeltumwandlung im Grundsatz vom Arbeitnehmer finanziert sei, mögliche Eingriffsgründe aber beim Arbeitgeber vorliegen müssten. Am Ende des Überblicks über die Einbindung der Entgeltumwandlung in die verschiedenen Zusagearten standen zusammenfassende Thesen, u.a.: Kann bei der BZML der mittelbare Leistungsträger 100% Mittelerhalt nicht garantieren, haftet der Arbeitgeber bis zur Insolvenz. Komplexer ist es bei der boLZ: Unter der (höchstrichterlich nicht entschiedenen und in der Literatur umstrittenen) Annahme, dass auch bei der boLZ 100% Beitragserhalt erforderlich ist, können bestehende Systeme nur bis zur Garantie geändert, Verrentungsfaktoren jedoch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgesenkt werden.

Befristungen und Bedingungen von Beitragszusagen

Im letzten Vortrag ging Prof. Dr. Martin Diller auf die in der Praxis nicht unüblichen Befristungen und Bedingungen von Beitragszusagen ein. Hier stelle sich zum einen die Frage der Geltung der Drei-Stufen-Theorie. Dies sei im Ergebnis abzulehnen. Mögliche Grenzen für Bedingungen/Befristungen seien jedoch im Rahmen von § 307 BGB („unbillige Benachteiligung“) zu prüfen.

Abschließende Podiumsdiskussion

Die Veranstaltung wurde mit einer Diskussion beendet, bei der sich Kerstin Schminke (IG Metall), Karsten Tacke (PfalzMetall e.V.) und Dr. Georg Thurnes (aba-Vorstandsvorsitzender) unter der Moderation von Theodor Cisch der Frage stellten: „Wie kann die bAV zukünftig funktionieren?“ – Entwicklungsnotwendigkeiten vs. Vertrauensschutz. Herrschte hinsichtlich der Notwendigkeit, Änderungen herbeizuführen, unter allen Diskutanten Einigkeit, so wurden bei der Frage nach dem einzuschlagenden Weg unterschiedliche Akzente gesetzt: aus Sicht der Arbeitgeber müsse von der Politik das Garantieproblem rechtssicher gelöst werden – ggfs. auch durch Entscheidungen, die einer „Herz-Operation“ gleichkämen. Aus Sicht der Arbeitnehmer – so eine der vertretenen Positionen – könnten vor allem Nachbesserungen beim Sozialpartnermodell eine positive Entwicklung fördern. Dr. Thurnes betonte ebenfalls die Notwendigkeit einer Veränderung der systemischen Rahmenbedingungen – am naheliegendsten durch Anpassungsmöglichkeiten beim Future Service –, da anderenfalls Arbeitgeber ihre Dotierungsbereitschaft verlieren und damit ein Generationenproblem auslösen würden.