normal keine LG

Konsultation der EU-Kommission: Überprüfung der Offenlegungsverordnung (SFDR)

20.12.2023

Unterstützt durch intensive Zuarbeit der aba hat der europäische Spitzenverband der betrieblichen Altersversorgung PensionsEurope bei der EU-Kommission am 15. Dezember 2023 eine Stellungnahme zur Überprüfung der Offenlegungsverordnung eingereicht. In dieser weist PensionsEurope die Europäische Kommission darauf hin, dass die Umsetzung der Offenlegungsverordnung Altersversorgungseinrichtungen vor große Herausforderungen stellt und ihre Anforderungen in vielerlei Hinsicht nicht den Bedürfnissen der Versorgungsanwärter und -berechtigten entsprechen. Entsprechend schlägt der Spitzenverband vor, innerhalb der SFDR separate technische Regulierungsstandards für Altersversorgungseinrichtungen zu entwickeln. Diese technischen Regulierungsstandards müssen angesichts der Vielfältigkeit der EbAV-Landschaft innerhalb der EU den Mitgliedstaaten und nationalen Aufsichtsbehörden ausreichend Flexibilität geben, um Vorschriften erlassen zu können, die zum jeweiligen nationalen Kontext passen.

Ferner stimmt PensionsEurope mit der Europäischen Kommission dahingehend überein, dass die Artikel 8 und 9 der SFDR und ihre aktuelle Verwendung als Kennzeichnungssystem zu Greenwashing-Risiken führen. Entsprechend wird für die Einführung eines freiwilligen Produktkategorisierungssystem plädiert, um diesem Problem wirksam zu begegnen.

Zudem hat sich die aba auf nationaler Ebene mit einem Schreiben zur Überprüfung der Offenlegungsverordnung ans BMF (im Mitgliederbereich abrufbar) gewendet, in dem u. a. auf die Spezifika deutscher EbAV eingegangen und dargelegt wird, warum sie nicht mit Investmentfonds und anderen auf dem freien Markt erwerbbaren Finanzprodukten vergleichbar sind. Konkret schlägt die aba in dem Schreiben im Hinblick auf EbAV vor:

  • Die Differenzierung zwischen Produkt- und Unternehmensebene zu überprüfen;
  • keine doppelten Offenlegungsanforderungen für identische Assets zu definieren;
  • auf eine undifferenzierte Einbeziehung von EbAV in allgemeine Finanzmarktregulierung zu verzichten;
  • hoch diversifizierte Portfolien bei der Darstellung von Nachhaltigkeitsstrategien zu berücksichtigen und
  • der vielfältigen EbAV-Landschaft innerhalb der EU durch mehr Spielraum für die Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.